Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(272 ) 
Frauenspersonen, welche Allmosen genietzen, können nach erfolgter Verheirachung 
ebenfalls auf öffentliche Unrerstätzung keinen Anspruch machen. Auch solchen männlichen 
Allmosenempfängern, welche freiwillig auf ferneres Allmosen verzichtet haben, ist mic Vov- 
Von Armenbe- 
horden über- 
haupt. 
Fortsetung. 
In Städten 
und auf dem 
Lande. 
Wirkungekreis 
derselben im 
Allgemeinen. 
behalt obiger Ausnahmen die Erlaubniß zur Verehelichung nicht eher als nach Ablauf ei- 
nes Jahres von Zeit dieser Verzichtleistung an, und nur, wenn sie unterdessen nicht 
gebertelt haben, auch durch obrigkeitliche Erörcerung festgestellt worden ist, daß sie immit- 
telst auf eine oder die andere Weise in eine solche Lage gekommen sind, sich mie einer 
Familie selbstständig und ohne Unterstützung erhalten zu können, zu ertheilen; es bleibt 
jedoch der Obrigkeit nachgelassen, nach Befinden die Verehelichung auch eher zu gestatten. 
VI. Abschnitt. 
Von den Armenversorgungsbehörden und deren Geschäften. 
§ 74. Wo, besonders in größern Städten, zur Zeit der Publication dieser Armen- 
ordnung bereits organisirte Armenbehörden bestehen, da hat es bei den getroffenen Ein- 
richtungen, vorbehältlich der von Zeit zu Zeit zu kreffenden zweckmäßigen Abänderungen 
und Verbesserungen, zu bewenden. 
§ 72. Da auch sonst die Verwalltung der Localarmenverforgung allenrhalben Go- 
genstand des innern Gemeindehaushalts ist, so kommt es bei Organisation der Armenbe- 
hörden und ihrer Geschäftsführung weniger auf allgemeine Gleichförmigkeit, als auf ver- 
ständige Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu Beförderung des Zwecks eines 
möglichst einfachen und sichern Geschäftsganges an, und ist daher den Obrigkeiten im 
Einverständnisse mit ihren Gemeinden in der Wahl der Mirtel und Einrichtung der Ge- 
schäfte des Armenwesens freie Hand zu lassen. 
Folgende Grundsätze und Bestimmungen sind sedoch als wesenrlich überall zu beobachten. 
§ 73. Die Leiktung des Armenwesens im Heimathsbezirke liege in den Städten, in 
denen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, den Stadträthen, und unter ihnen 
den § 267 genannten Armendeputationen, auf dem Lande aber der Gemeindeobrigkeit 
(Landgemeindeordnung § 7) und wenn mehrere Gemeinden in Einem Heimathsbezirke 
vereinige sind, derjenigen Obrigkeit ob, welche bei Bildung und Bestätigung der Heimaths- 
bezirke mit diesem Geschäfte entweder bereits beauftrage ist, oder, nach erfolgtem Gehör 
der betreffenden Obrigkeiten und Gemeinden und vernommenem Gutachten der zu Bildung 
der Heimathsbezirke verordneten Commissarien, von der vorgesetzten Kreiedirection annoch 
zu beauftragen ist. - 
& 74. Oie mit Leitung des Armenwesens beauftragte Obrigkeit har in allen dahin 
gehörigen Angelegenheiten an sämmtliche Eingesessene des Heimathsbezirks ohne Unterschied 
der Gerichtsbarkeit und des Gerichtsstandes unmittelbar zu versügen und ihre Anordnun-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.