Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Armendistricte. 
Unentgeldliche 
Besorzung der 
Gesche gete. 
Armencassen= 
einnehiuer. 
DOessen Rech- 
nungeführung. ei 
Fortscetzung. 
Localarmenord- 
nungen. 
( 274) 
§ 79. Oie Geschäfte der Armenpflege im engern Sinne (§ 78, 4) sind zwar in 
der Regel ebenfalls von den Mitgliedern des Armenvereins zu besorgen. Insoweit selbige 
aber wegen der damit verbundenen Locglerörterungen eine öftere persönliche Thätigkeic er- 
heischen, sind in Heimathsbezirken und Orcen von größerem Umfange noch andere geeignete 
Personen zu Hülfe zu nehmen und zu dem Ende besondere Armenpflegedistricte zu 
bilden. 
§ 80. Oie Mitglieder des Armenvereins und die Armenpfleger haben sich ihren 
Bemühungen ohne Entschädigung zu unterziehen. Nur ausnahmsweise an Orten, wo die 
Umfänglichkeit und Schwierigkeit der Armenpflege es unerläßlich macht, und zu Verrich- 
kungen, welche schicklicher Weise den Mitgliedern nicht angesonnen werden können, dürfen 
besoldete Offleianten angestellt werden. 
§ 81. Zur Verwaltung der laufenden Einnahmen und Ausgaben der Armencasee, 
mie Einschluß der Einsammlung der Beicräge, dafern nicht die Größe des Orts oder 
Heimathsbezirks die Beauftragung besonderer Sammler, wozu jedoch Mieglieder des Ar- 
menvereins oder andere wohlgesinnte Einwohner gewählt werden können, erforderlich macht, 
ist ein angesessener oder sonst cautionsfähiger Mann zum Armencasseneinnehmer zu bestel- 
len, welchem auf Verlangen für seine ODienstleistung von der Armenbehörde eine verhäle- 
nißmäßige Vergütung ausgesetbt werden mag. 
8§ 82. Die mit. Rücksicht auf laufende Ausgabe, wozu dem Armencasseneinnehmer 
ein nach dem Bedarf von der Armenbehörde zu bestimmendes Quantum als Cassenvor- 
rath zu überlassen, übrigen baaren Bestände der Armencasse nebst den der letz#ern etwa 
zugehörigen Documenten sind von der Armenbehörde in sichere Verwahrung zu nehmen. 
§ 83. Die Armencassenrechnung ist von dem Rechnungsführer ult. December je- 
den Jahres zu schließen, und binnen einer nach Maaßgabe ihres Umfangs jedes Orts zu 
bestimmenden Frist bei der Obrigkeit (§ 73) einzureichen. Die Prüfung und Jufstifica- 
tion derselben erfolge in Städten, in welchen die allgemeine Skädreordnung eingeführt ist, 
nach § 223— 226 derselben, in andern Orten von der Obrigkeic unter Mitwirkung 
des Armenvereins. 
Nach erfolgter Justifscation ist die Rechnung an einem hierzu geeigneten Orte zu Je- 
dermanns Einsiche auszulegen, in größern Orten aber, wo die Kräfte den dazu nöchigen 
Kostenaufwand verstatten, auszugsweise durch den Druck zu veröffenrlichen. 
§ 84. Oie Errichcteung von Localarmenordnungen, wenn sich dieselbe nach den Orts- 
verhältenissen als erforderlich darstellt, gebührr der Obrigkeit mic Zuziehung des Armen- 
vereins. Auf Ansuchen wird denselben die Bestätigung der vorgesetzten Regierungsbehörde 
ertheilt werden. 
Die haupesächlichsten Gegenstände derselben sind Bestimmungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.