Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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1.) über die Hülfsquellen der Armencasse und deren Benußung, 
2.) über die Verwalcung der vorhandenen, der Armenpflege gewidmeten Stiftungen 
und Anstalten, 
3.) über Veranstaltung zur Beschäftigung der Armen, 
A.) über die den Armen nach Verschiedenheir der Verhälcnisse und Hülfsbedürftigkeie 
zu gewährenden Unterstützungen nach Besinden, unter Festsetzung eines höchsten Satzes für 
das wöchenrliche Allmosen, 
5.) über die Einrichtung für den Armenschulunterriche, 
6.) über die Zusammensetzung des Armenvereins und dessen Geschäftsgang, sowie über 
die sonstige Mitwirkung der Heimathsangehörigen bei der Armenpflege, 
J.) über die Armenpflege im engern Sinne, namentlich die über die unterstützten Ar- 
men zu führende Aufsiche, 
8.) über die Cassenverwaltung und Rechnungsablegung. 
§ 85. Die Amtshauptleute haben bei den ihnen instructionsmäßig obliegenden Po- 
lizeirevisionen, und in der Regel wenigstens aller drei Jahre, außerdem aber, wenn ihnen 
erhebliche Gebrechen bekannt werden, an Ort und Seelle Einsiche von den Armencassen- 
rechnungen zu nehmen und sie aus dem doppelten Gesichtspuncte zu prüfen, ob wegen der 
Einnahme die Vorschriften § 14 fg., wegen der Armenversorgung selbst aber die Be- 
stimmungen der § 28 fg. und der Localarmenordnung beobachtek worden, nicht minder 
den Zustand der Local-Armen-, Kranken= und Waisenhäuser oder sonstigen Armeninstieure 
zu revidiren, wegen Abstellung sich vorfindender Unordnungen, Mängel und Gebrechen 
oder unumgänglich nöthiger Verbesserungen sich mie der Obrigkeit und dem Armenvereine 
in deshalb, wo möglich sofort, zu veranstaltender Conferenz zu besprechen, ihnen mie 
zweckmäßigem Rarhe an die Hand zu gehen, hierbei aber allemal die örtlichen Verhäle- 
nisse in Obacht zu nehmen, bei wahrzunehmender Ungeneigrheit aber, offenbaren Mängeln 
nach Kräften abzuhelfen, an die ihnen vorgesetzte Behörde zu Fassung weiterer Entschlies- 
sung Bericht zu erstakten. 
§J 86. Die Bildung der Bezirksarmencommissionen (§ 30) wird den Amtshaupt- 
leuten aufgetragen. 
Diese Commissionen bestehen aus 
1.) einem Mitgliede des Stadtraths der zu dem Bezirke gehörigen Srädte, 
2.) den Dirigenten der in den übrigen dazu gehörenden Heimarhsbezirken mit Leitung 
des Localarmenwesens bekleidecen Gerichtsstellen, 
3.) aus den von den einzelnen Localarmenvereinen aus ihrer Mitte gewählten De- 
putirten. 
Aufsicht der 
Amtshaupt= 
leute. 
Bezirksarmen- 
commissionen. 
§ 87. Zu gewissen Zeiten, oder wenn es sonst wegen unaufschieblicher Veranlas= Deren Einrich= 
sung nöthig wird, versammeln sich die Mitglieder dieser Commissionen an einem zu 
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tung und 
Geschäfte.
	        
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