Fortsetzung.
Ferisctzung.
Bezitksarmen—
cassen, deren
Zueck und
Verwalrung.
Vortsetzüng.
Tortsot
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Armensachen
sind kostenfrei
zu expediren.
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bestimmenden Orte unter Vorsitz des Amtshauptmanns oder eines von ihm zu beauferagenden
Delegirren, um über die gemeinsamen Angelegenheiten des Bezirks zu berathen und zu
beschließen.
§ 88. Zu den laufenden Geschäften ist an dem Orte, wo sich die für den Bezirk
errichrerte Armenbeschäftigungsanstalt befinder, ein Ausschuß unter der Direction eines
Vorstandes zu bestellen, dessen Mitglieder von der Gesammeheic der Commissson durch
relative Stimmenmehrheit, bei Gleichheit der Stimmen durch das Loos gewähle werden.
§ 89. Die Bildung größerer Armendistricte zu dem § 30 bemerkren Zwecke und
der dazu bestimmten Bezirksarmencommissionen erfolge vorerst nur versuchsweise auf eine
gewisse Anzahl Jahre mic Vorbehalt der Aufkündigung und Verlängerung auf anderweire
Fristen. 4
§ 90. Zu Erreichung des Jwecks solcher Vereine (§ 89) ist aus den von den
daran theilnehmenden Heimathobezirken und Ortschaften verwilligeen Zuschüssen, an dem
Orte, mit welchem sie sich associirt haben, oder, welcher als der Centralort anerkanur
wird, eine von der Localarmencasse abgesondert zu führende und von dem Ausschusse des
Armenbezirks durch einen ihres Mickels zu verwaltende Bezirkscasse zu bilden. Jene Zu-
schüsse können fixirc, oder auch von Zeic zu Zeic nach Bedarf gegeben, aus den Loral-
armencassen enenommen, oder auch bei den Augehörigen der einzelnen affdelrten Hei-
mathsbezirke eingesammelt werden, je nachdem bei Errichrung des Vereins das Eine oder
das Andere feftgesetzt wird.
§91. Die Bezirksarmencasse giebt keine Armenunterstützung (Allmosen, Kranken-
pflege, Schulgeld u. s. w.), sondern schafft blos Mirtel aller und jeder Arc, welche zu
erlangen sind, zur Beschäftigung arbeitefähiger Armer, zu dem doppeleen Zwecke, der
gänzlichen Verarmung thunlichst vorzubeugen und das Betteln in der Umgegend zu be-
seitigen.
§92. In welcher Weise dieser Zweck zu verfolgen, ist überall nach den örklichen
Verhälenissen und nach den dazu vorhandenen Mitteln zu bemessen und von den Bezjirks-
armencommisssonen zu erwägen und zu beschlietzen.
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§ 93. ODer Ausschuß lege über die Verwaltung der Bezirkscasse allfährlich an die
Bezirksarmencommission Rechnung ab, und fereige vor Ablauf jeden Jahres einen An-
schlag des muthmaaßlichen Bedarfs für das nächste Jahr, über dessen Annahme von der
Commission Beschluß zu fassen ist.
VII. Abschnitt.
Vom Verfahren in Armensachen.
§# 94. Ald die öffentliche Armenpflege oder die Armenpolizel betreffende Angelegen-
heiten sind summarisch zu erörtern und zu enrscheiden, auch ist darin kostenfrei zu expediren;