Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Fortsetzung. 
Ferisctzung. 
Bezitksarmen— 
cassen, deren 
Zueck und 
Verwalrung. 
Vortsetzüng. 
Tortsot 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Armensachen 
sind kostenfrei 
zu expediren. 
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bestimmenden Orte unter Vorsitz des Amtshauptmanns oder eines von ihm zu beauferagenden 
Delegirren, um über die gemeinsamen Angelegenheiten des Bezirks zu berathen und zu 
beschließen. 
§ 88. Zu den laufenden Geschäften ist an dem Orte, wo sich die für den Bezirk 
errichrerte Armenbeschäftigungsanstalt befinder, ein Ausschuß unter der Direction eines 
Vorstandes zu bestellen, dessen Mitglieder von der Gesammeheic der Commissson durch 
relative Stimmenmehrheit, bei Gleichheit der Stimmen durch das Loos gewähle werden. 
§ 89. Die Bildung größerer Armendistricte zu dem § 30 bemerkren Zwecke und 
der dazu bestimmten Bezirksarmencommissionen erfolge vorerst nur versuchsweise auf eine 
gewisse Anzahl Jahre mic Vorbehalt der Aufkündigung und Verlängerung auf anderweire 
Fristen. 4 
§ 90. Zu Erreichung des Jwecks solcher Vereine (§ 89) ist aus den von den 
daran theilnehmenden Heimathobezirken und Ortschaften verwilligeen Zuschüssen, an dem 
Orte, mit welchem sie sich associirt haben, oder, welcher als der Centralort anerkanur 
wird, eine von der Localarmencasse abgesondert zu führende und von dem Ausschusse des 
Armenbezirks durch einen ihres Mickels zu verwaltende Bezirkscasse zu bilden. Jene Zu- 
schüsse können fixirc, oder auch von Zeic zu Zeic nach Bedarf gegeben, aus den Loral- 
armencassen enenommen, oder auch bei den Augehörigen der einzelnen affdelrten Hei- 
mathsbezirke eingesammelt werden, je nachdem bei Errichrung des Vereins das Eine oder 
das Andere feftgesetzt wird. 
§91. Die Bezirksarmencasse giebt keine Armenunterstützung (Allmosen, Kranken- 
pflege, Schulgeld u. s. w.), sondern schafft blos Mirtel aller und jeder Arc, welche zu 
erlangen sind, zur Beschäftigung arbeitefähiger Armer, zu dem doppeleen Zwecke, der 
gänzlichen Verarmung thunlichst vorzubeugen und das Betteln in der Umgegend zu be- 
seitigen. 
§92. In welcher Weise dieser Zweck zu verfolgen, ist überall nach den örklichen 
Verhälenissen und nach den dazu vorhandenen Mitteln zu bemessen und von den Bezjirks- 
armencommisssonen zu erwägen und zu beschlietzen. 
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§ 93. ODer Ausschuß lege über die Verwaltung der Bezirkscasse allfährlich an die 
Bezirksarmencommission Rechnung ab, und fereige vor Ablauf jeden Jahres einen An- 
schlag des muthmaaßlichen Bedarfs für das nächste Jahr, über dessen Annahme von der 
Commission Beschluß zu fassen ist. 
VII. Abschnitt. 
Vom Verfahren in Armensachen. 
§# 94. Ald die öffentliche Armenpflege oder die Armenpolizel betreffende Angelegen- 
heiten sind summarisch zu erörtern und zu enrscheiden, auch ist darin kostenfrei zu expediren;
	        
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