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nicht minder genießen Armensachen allgemeine Portofreiheit. Ee bleibe jedoch den vorge-
setzten Regierungsbehörden in Fällen, wo der Gegenstand des Verfahrens die Geltend-
machung einer unzweifelhaften Verbindlichkeir ist, vorbehalten, die Renicenten ausnahms-
weise zu Bezahlung der Kosten zu verurtheilen.
§ 95. Srreitigkeiren in Sachen der im § 94 bemerkren Arc, auf welche der im
§ 1 des Gesetzes vom 30ften Januar 1835, D aufgestellte Begriff anwendbar ist, sind
nach den Vorschriften dieses Gesetzes § 1— 30 und 42 fg. zu behandeln.
§ 96. Was insbesondere das Verfahren wegen armer unterstützungsbedürftiger An-
gehöriger fremder Heimathsbezirke und die daraus entstehenden Sereitigkeiren mehrerer Hei-
mathsbezirke unker sich berriffe, so har die Polizeibehörde des Orks, wo Jemand, der sich
daselbst außerhalb seines Heimarhsbezirks aufhälc, die öffenrliche Unterstützung in Anspruch
nimme, auf dießfallsiges Anlangen der Armenversorgungsbehörde das § 12 fg. der Ver-
ordnung vom 26sten November 1834 vorgeschriebene Verfahren einzuleiten, und sich zu
dem Ende mit der Heimachsbehörde desselben in Vernehmung zu setzen.
§ 97. Erachtet sich die letztere zur Aufnahme und Versorgung des- Auszuweisenden
nicht verbunden, so har sse binnen acht Tagen vom Empfange des Benachricheigungs-
schreibens die Gründe ihrer Weigerung der requirirenden Behörde mitzurheilen. Sind zu
der Autwork vorher Eröréerungen nöchig, so darf erstere doch niche ohne vorläusige An-
zeige der Anstandsursachen über drei Wochen verzögert werden. ODie Zustimmung der
Gemeindevertreter des Orts zur Aufnahme des Auszuweisenden ist, dafern dessen Heimaths-
echt gesetzlich außer Zweifel stehr, nicht erforderlich, die Obrigkeic hat vielmehr hierüber
selbst Eneschließung zu fassen.
§ 98. Beruhige sich die requirirende Behörde bei der Weigerung nicht, so häugr
es von ihrem Ermessen ab, eneweder die ihr mitgerheilcen Ablehnungsgründe nochmals zu
beantworten, oder sogleich zur vorgesetzten Kreisdireceion Beriche zu erstatten, welche hier-
auf entweder soforr im Verwaltungswege hauptsächliche Enschließung zu fassen, oder nach
WVorschrift des Gesetzes vom 30sten Januar 1835, D das Administrativjustizverfahren
einzuleiten hat.
Bis zur Erledigung solcher Differenzen ist für die einstweilige Unterstützung oder Ver-
sorgung des Hülfsbedürftigen Sorge zu tragen, und Veranstaltung zu treffen, daß der
dadurch der Armencasse erwachsende Aufwand Behufs erwaniger Resticution Seiten des
Heimathsorts gehörig nachgewiesen werden könne,
§ 99. Die entscheidende Behörde hat, im Fall der erhobene Widerspruch zurück-
gewiesen wird, jedesmal zu bestimmen, ob und von welchem Zeitpuncte an der in Folge
unbegründerer Weigerung oder Säumniß der Heimathsbehörde durch die einstweilige Ver-
sorgung oder Unterstützung enestandene Aufwand der Armencasse des Aufenechaltsorts vom
Streitigkeiten
in Armensa-
chen.
Insbesondere
über Aufnahme
von Armen
a.) zwischen
inländischen
Behörden.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.