b) gegen aus-
ländische Grenz-
bettler.
Fortsetzung.
Deren Trans-
port in die Hei-
math oder in
das Corrections=
haus.
Fortsetzung.
Fortsehung.
( 280 )
#1441. Die ausländischen Grenzbertler sind, wenn sie von der Genedarmerie nahe
an der Grenze ergriffen werden, und sich die JFüglichkeic darbiecek, sie an eine unfern der
Grenze sich befindende jenseitige Behörde, oder deren Stellvertreter, Ortsgerichtspersonen u.
s. w. abzuliefern, ohne Weiteres über die Grenze zu bringen und denselben mit der erfor-
derlichen Anzeige zu übergeben. Im entgegengesetzten Falle aber sind sie an das nächste
Amt abzuliefern. Hier sind dieselben, wenn sie sonst keines Verbrechens beschuldigt sind,
weshalb mit besonderer Untersuchung gegen sie zu verfahren, das erste Mal mit einer der
im § 119 unter 1 bis 3 bestimmcen Strafen wahlweise zu belegen und im Wiederberre-
tungsfalle nach Befinden in ein Correctionshaus zu schaffen. Die Gensdarmen haben sich
bei dem Transport, wie bieher, nach den Vorschriften ihrer Instruction vom vien April.
1820, § 11, 12, 13, 14 und 19 zu richten. Gleiches Verfahren sindee, soweit es
anwendbar ist, gegen inländische vagabondirende Bertler statrt. Auslaufende Ortsberkler
sind im Berretungsfalle an die Obrigkeit ihres Wohnorts abzuliefern.
§ 112. Der Gensdarme, Orkswächter, oder wer sonst einen vagabondirenden Bert-
ler betrifft und aufgreife, kann, wenn die unmittelbare Ablieferung an das nächste Ann
wegen Entfernung des Orts oder aus andern Gründen unthunlich ist, denselben auch an
die Gerichkspersonen des nächsten Orts, oder die Polizeibehörde der nächsten Seadr, oder
wenn die Aufgreifung innerhalb einer Stadr oder eines Dorfs geschiehr, an die Poligzei-
behörde oder die Gerichtspersonen desselben Orks abliefern.
§ 113. Die städtischen Polizeibehörden und Dorfgerichtspersonen sind schuldig, die
ihnen übergebenen vagabondirenden Bettler sofort, es sei an einem Wochen= oder Sonn-
und Festtage in das Amct, in dessen Bezirk sie gehörig sind, transportiren zu lassen, und
haben zu veranstalten, daß er unterweges nicht entweichen koͤnne. Uebrigens erfolgt die—
ser Transport nur von Ort zu Ort.
8 114. Ehe von den Justizaͤmtern ein an sie abgelieferter vagabondirender Bettler
entweder fortgewiesen, auf den Schub gesetzt, oder ins Correctionshaus transportirt wird,
baben sie zuvörderst bei Ausländern mie Ruͤcksicht auf die mit andern Staaten wegen der
Auszuweisenden bestehenden Conventionen, bei Inländern nach den Bestimmungen des Hei-
mathsgesetzes die Staats= und Heimathsangehörigkeir derselben zu erörkern und nöthigen-
falls die deshalb erforderlichen Erkundigungen einzuziehen, oder zum Behuf der mit an-
dern Regierungen darüber einzuleitenden Vernehmungen Beriche zu erstatten und Anwei-
sung zu erwarten, wie bereits in der Berordnung vom 28sten März 1820, § 1 (Ge-
setzzammlung v. J. 1820, S. 32) und vom 22sten October 1836 (Gesetzblatt v. J.
1836, S. 305) vorgeschrieben ist, wobei es ferner bewendet.
§ 415. Wegen Verangaltung des Transports vagabondirender Berrler enrweder
nach ihrer Heimath oder in das Correctionshaus haben die Justizämter ebenfalls die schon