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erlauben, sollen das erstemal mit Gefängniß oder Handarbeie (§ 119, Nr. 1, 2) bis
zu vierzehn Tagen, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Monaten, und bei fernerm Rück-
falle mit Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden, dafern nicht nach Beschaffenheit
der Handlung in Folge der Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs härtere Strafen eintreten.
& 128. Das Bettelnschicken unerwachsener Kinder unter 14 Jahren, wenn es durch Betteln der
Geheiß oder Jwang geschiehl, ist nicht an den Kindern, sondern an den Aeltern oder son- Ander.
stigen Angehörigen, welche sie bei sich haben, ebenso, als wären sie selbst betceln gegangen,
zu bestrafen. Geschieht es nur durch wissentliche Zulassung und Annahme der erbettelten
Gaben, so sind die Kinder selbst das erstemal zu vermahnen oder nach Besinden mit einer
Schulstrafe, im Wiederholungsfalle aber ihrem Alter gemäß von Gerichtswegen mit ker-
perlicher Züchtigung zu belegen, auch, wenn sie schulfähig und schulbedürftig, gleichwohl
ohne Unterricht gelassen, deren Unterbringung in eine Schule zu veranstalten. Die Aeltern
und Angehörigen sind solchenfalls nicht minder in demselben Verhältnisse, als ob sie selbst
gebecrelt häcten, zu bestrafen. Kinder über 14 Jahr sind als Erwachsene zu behandeln.
IX. Abschnitt.
Einige mie dem Armenwesen im JZusammenhange stehende polizeiliche
Bestimmungen.
§ 129. Handwerksgesellen, Mühlburschen, Jägern, Branneweinbrennern, Brauern, Bestimmungen
Gärtnern, Oeconomen und andern unzünftigen Gewerbsgehülsen, welche, um Arbeit zu —usee
suchen, von einem Orte zum andern zu gehen pflegen, bleibt das Wandern in hiesigen Handwerkege-
Landen noch ferner untersagt, sellen und an—
a) wenn sie Auslaͤnder und durch den Paß, das Wanderbuch oder sonstige Zeug= derer Arbeiter.
nisse der Behoͤrde ihrer auswärtigen Heimath auedrücklich auf das Wandern innerhalb
ihres BVaterlandes beschränkt sind, oder,
b) es mögen In= oder Ausländer sein, das 40ste Lebensjahr bereics erreicht haben,
oder sie
) bei dem Einrrict in hiesige Lande mit einem Jehrgelde von wenigstens Drei Tha-
lern nicht versehen sind, oder
d) durch arbeitsloses Umherziehen während der nächsten vorhergehenden vier Wochen
oder sonst den Verdacht des Vagabondirens wider sich erregen.
§ 130. Hiernächst dürfen wandernde Handwerksgesellen, und andere, § 129 ge= Fortsetzung.
nannte Personen, den Fall der Noth oder einen nachzuweisenden bestimmcen Zweck ausge-
nommen, den geraden Weg nach dem aus ihrem Wanderbuche oder Passe ersichtlichen
nächsien Reiseziele nicht verlassen.
§J 131. Wandernde Handwerksgesellen und die übrigen § 129 bezeichneten Perso= Fortsetzung.
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