Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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teresse der Wirthe, in den Schranken eines der Erholung gewidmeten maͤßigen und an— 
staͤndigen Vergnuͤgens verbleiben, und nicht in einen zum Verfall der Sittlichkeit, Ver— 
schwendung, Trunksucht und Verarmung fuͤhrenden Mißbrauch ausarten. 
8 139. Es ist daher allenthalben durch die Ortspolizeibehoͤrde nach oͤrtlichen Ver- Ortspolizciliche 
hältnissen, unter Berücksichtigung der Volkszahl, der Gewerbe, des Wohlstandes der Regulative. 
Einwohner im Orte und der Umgegend, sowie der in der Nachbarschaft vorhandenen An— 
zahl von Schank- und Tanzstaͤtten, mit Beobachtung der wegen der sogenannten geschlosse— 
nen Zeiten und der Sabbathsfeier bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, zu be— 
stimmen: 
1.) wie ofe und an welchen Tagen in jeder dazu berechtigten Schankstätte öffentlicher 
Tanz gehalten werden dürfe; 
2.) die Stunde festzustellen, mit welcher die öffentliche Tanzbelustigung anfangen darf 
und geschlossen werden muß, wobei insonderheit darauf zu sehen, daß dadurch keine Ver- 
anlassung zu Versäumung und Störung des öffentlichen Gottesdienstes, oder zur Träghei#t 
bei der Arbeit des darauf folgenden Wochentags gegeben werde; 
3.) Schulkindern und Lehrlingen ist die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzvergnügun- 
gen nicht zu verstatten, sondern sind selbige sofort zurückzuweisen; 
4.) bei den für die öffentlichen Tanzbelustigungen zu bestimmenden Tagen haben die 
Ortspolizeibehörden sich mit den benachbarten Obrigkeiten darüber einzuverstehen, daß überall 
thunlichst zu gleicher Zeit Tanzmusik gehalten werde, und haben die Kreisdirectionen nöthigen 
Falls durch eigenes Einschreiten diese Uebereinstimmung der örtlichen Regulative unter ein- 
ander zu unterstützen und herzustellen. 
§ 140. Schenkwirthe, welche gegen die ortepolizeilichen Bestimmungen, insoweit sie Strafe der 
sich auf die Tanzvergnügungen beziehen, handeln, sind mit 5 bis 20 Thalern Geldstrafe, Somtkaretten 
der Ortsarmencasse anheimfallend, oder im Fall des Unvermögens mit verhälcnißmäßiger 
Gefängnißstrafe, im öftern Contraven#ionsfalle aber zugleich mit Suepension, oder auch, 
insoweir es einer blos persönlichen Concession gilt, mic deren Einziehung zu beftrafen. 
X. Abschnitt. 
Ausführung 
Schlußbestimmungen. 
der Armenord= 
s 141. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Armenord= nung durch das 
nung beauftragt. Ministerium 
., . , des Innern. 
§ 142. Obrigkeiten, welche sich in der Handhabung derselben säumig und nachläs- Strafe unter- 
sig bezeigen, haben Ordnungsstrafen von 5 bis 50 Thalern zu erwarten. kasee dur
	        
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