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dung der darauf bezüglichen Bezirksarmencommissionen Bedürfniß und zu Erreichung der
angedeuteten Zwecke heilsam sein werde, und mögen sie auf den Grund solcher Beobach-
tung unbedenklich durch guten Rath und Aufforderung, sowie durch Verständigung über
das den Umständen nach vorhandene Bedürfniß und die durch jene Vereinigungen zu ver-
folgenden Zwecke die Initiative dazu geben. Oa jene aber nur unter dem Einflusse frei-
williger Geneigkheit und eigener Ueberzeugung der betheiligten Gemeinden von dem Nutzen
solcher Veranstaltungen gedeihen können, und Zwang von außen hier seinen Zweck gänz-
lich verfehlen würde, so haben sich die Amtshauptleute aller Aufnöchigung zu enehalten,
desto mehr aber sich die Einleitung und Förderung der auf die Bildung solcher Vereine
abzweckenden Verhandlungen angelegen sein zu lassen, wo sie selbst von den bertreffenden
Obrigkeiten oder Gemeinden um ihre Vermittelung angegangen werden.
8) Unter den in diesem Sphen micgenannten Musikanten sind nur solche zu ver-
stehen, welche, ohne auf irgend eine künstlerische Befähigung Anspruch machen zu können,
das Spielen eines musikalischen Instruments oder den Gesang oder beides nur als das
Mittel, oder den Vorwand, sich Gaben zu erberceln, zu gebrauchen pflegen, und ist da-
her die Bestimmung des Sphen auf solche Musiker niche anzuwenden, welche in ihrer
Kunst sich schon einige Bildung erworben haben, und entweder allein oder in Gesellschafe
mehrerer ihren Verdienst suchen, obwohl auch diese, wenn sie sich an öffentlichen Orten,
auf Messen und Märkten hören lassen wollen, sich nicht nur durch ihre Legitimationen
auszuweisen, sondern auch obrigkeitliche Erlaubniß zu suchen haben.
9) Wenn die Nothwendigkeit eintritt, zu Bewachung der Landesgrenzen gegen das
Eindringen ausländischer Bertler, oder zur nachdrücklichen Abwehr und Aufgreifung der
aus einer Stadt auf das Land auslaufenden Bettlerzüge, Militär zur Assistenz zu neh-
men, so haben die Kreisdirectionen auf Anzeige des betreffenden Amtshauptmanns über
die eine solche außerordentliche Maaßregel bedingenden Umstände Beriche an das Ministe-
rium des Innern zu erstaktten, die Unzulänglichkeit der in dem Gensdarmeriedienste und
anderen für gewöhnlich zu Gebote stehenden polizeilichen Maaßregeln liegenden Mitrrel zu
Abstellung solcher Gebrechen nachzuweisen, und vom Ministerio die zur Abordnung der er-
forderlichen Mannschaft nöthige Einleteung zu erwarten.
10) Da dem Vernehmen nach in mehrern Slrädten die Concesskonirung von Schank-
stätten, in welchen neben dem Brannrwein zugleich Bier geschenkt werden soll, wegen des
derselben entgegenstehenden Verbierungsrechts der Braugenossenschaften nicht thunlich sein
soll, und die Verbindung des Branntweinschanks mit dem Reiheschanke der Brauberech-
tigten um deswillen nicht als Ersatzmitcel anzusehen sein würde, weil dieser Reihebierschank
zu oft wechselt, als daß sich der ihn Ausübende einen Vorrach von Brannrwein dazu an-
schaffen könnte, so wird zwar den Kreisdirectionen hiermit gestarter, in Städren, wo die-
ses Verhäleniß startfindet, nach Befinden von der Vorschrift des § 136 auf Ansuchen
Dispensarion zu ertheilen; es ist jedoch in solchen Fällen zu Vermeidung von Mißbräu-
chen allemal über die Bedingungen und Modalitär der Ausübung des Branntweinschanks