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94.) Verordnung,
die Verwandlung der bei dem Zwangsverfahren in Ehesachen verwirkten
Geldstrafen in Gefängniß betreffend;
Lom 28ten October 1840.
In Beziehung auf das Verhäleniß, nach welchem die bei dem Jwangsverfahren in
Ehesachen nach Vorschrift der Verordnung vom geen April 1836, § 19 (S. 90 des
Gesetz= und Verordnungsblarts v. J. 1836) angewenderen Geldstrafen, wenn sie von
dem straffälligen Ehegatten wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, in Ge-
fängnißstrafe zu verwandeln sind, ist wahrzunehmen gewesen, daß bei den verschiedenen
Appellationsgerichten abweichende Grundsätze befolgt werden, und daß namentlich diese
Verwandlung zum Theil nach einem Maaßstabe geschieht, bei welchem die anstatt jener
Geldstrafen verhangene Gefängnißstrafe sogar das Maaß des erst dann, wenn die Geld-
strafen erfolglos geblieben sind, eintrecenden, nach der angeführren Verordnung nur bis
zur Dauer von vier Wochen anzuwendenden Gefängnißzwangs überfkeige und sonach här-
ter ausfällt, als dieses äußerste Zwangsmittel felbst.
Um diesem tlebelstande abzuhelfen und die nöthige Uebereinstimmung in dem Verfah=
ren bei den verschiedenen Ehegerichten in der angegebenen Beziehung herbeizuführen, wird
hierdurch bestimmt, daß, wenn die Geldstrafen, welche zufolge 3 19 der Verordnung
vom Oten April 1836 nach den Verhäktnissen des die Fortsetzung der ehelichen Gemein-
schafe verweigernden Ehegatten zu bemessen sind, mithin möglicher Weise verschieden seia-
können, von dem Straffälligen wegen Unvermögens nicht haben beigerrieben werden kön-
nen, die zuerst angedrohte einfache Geldstrafe in Eine Woche Gefängniß, die zweite,
verdoppelte Geldstrafe aber in Zwei Wochen Gefängniß verwandelc werden, nach demsel-
ben Verhältniß auch bei theilweise erlangter Zahlung dieser Geldskrafen die Verwandlung
des nicht beizutreiben gewesenen Restes in Gefängniß erfolgen möge.
Hiernach haben sich sämmeliche Ehegerichte in vorkommenden Fällen gebührend zu
achten.
Dresden, am 28sten October 1840.
Ministerium der Justiz-
von Koennerit.
Saustnann.