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M 97.) Verordnung,
die Tara des zum Versieden bestiminten, in Faͤssern eingehenden Lumpen—
zuckers betreffend;
Lom 6ten November 1840.
Wd, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen hiermic in Uebereinstimmung mir den übrigen Sctaaten des größeren deurschen
Jollvereines, daß für den zum Bersieden bestimmten, in Jässern eingehenden Lumpen-=
zucker die Tara, anstate der in Abth. II, pos. 25, lit. X, No. 3 des Vereins-Zoll-
tarifs auf die Jahre 1842 bestimmten, nach folgenden Sätzen vom #s##en Januar 1841
ab bemessen werden soll:
a) für Jässer unter 15 Centner Bruttogewicht:
10 Pfund vom Centner brutto,
b) für Fässer von 15 Centner Brutrtogewicht und derüber:
7 Pfund vom Cenrner brutto.
Diese Tarasätze sind von bemerktem Zeictpuncte an auch auf die schon früher zu
Packhofsniederlagen oder Privatlager gelangten und in Fässern eingegangenen, aber erst
mit oder nach dem 1sten Januar 1841 zur Versiedung und somit zur Verzollung kom-
menden Lumpenzucker anzuwenden, sowie denn überhaupt nach den bestehenden WVorschrif-
cen die Verzollung solcher Zucker erst bei wirklich eineretender Versiedung derselben zu-
lässig ist.
" *r vorstehende Tarabestimmungen wird übrigens in der vereinbarten Befugniß
der Zollverwaltung, Nekttoverwiegungen eintreten lassen zu können, nichts geändert. Viel-
mehr wird von dieser Befugniß auch bei dem zur Versiedung bestimmten Lumpenzucker
nach Befinden Gebrauch gemacht werden, wenn sich zwischen der wirklichen und der oben
festgesetzten Tara, deren Verminderung ungeachtet, immer noch erhebliche Mißverhältnisse
herausstellen söllten.
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, gebührend zu achren.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beigefüge worden.
So geschehen zu Dresden, den Gren November 1840.
Friedrich August.
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0.
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(J8. Heinrich Anton von Zeschau.
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Letzte Absendung: am 12ten November 1840.