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IV. Zu Erledigung des Zweifels: welche Staatsdiener nach der Vorschrift des Ge—
setzes, die privilegirten Gerichtsstaͤnde betreffend, vom 28sten Januar 1835 8 11sub 1,
in Verbindung mit § 16 ihren Gerichtsstand vor Königlichen Untergerichten, im Gegen-
satz von andern Orktsgerichten, haben? wird hiermit bestimmt:
1.) Nur diejenigen Staatsdiener, welche nach dem Gesetz, die Verhälenisse der Civil—
staatsdiener betreffend, als solche bezeichnet und mit einem Bestallungsdecrer versehen sind,
haben ihren Gerichtsstand vor Königlichen Untergerichten.
2.) Andere von Staatsbehörden angestellte Diener haben diesen Gerichrsstand nur in
Ansehung der den ODienst betreffenden Rechtsangelegenheiten.
3.) Die Worschrift § 16 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände wird rücksscht-
lich der Staatsdiener außer Anwendung gesetzt.
4.) Durch gegenwärtige Bestimmungen wird an der Ermächtigung des Justizmini-
sterium, auch in Ansehung der unter 1 bezeichneten Staatsdiener, mit Ausnahme der den
Dienst betreffenden Rechrsangelegenheiten, den Ortsgerichten immerwährenden Auftrag zu
erheilen, Etwas nicht geändert.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 3ten November 1840.
Friedrich August.
1aulius Traugott Jakob von Koenneritz.
Patent,
die Wildschäden betreffend;
d. d. Dresden, den rsten April 1814.
De- Generalgouvernement, welches wegen unschädlicher Benutzung der Königlichen Jag-
den bereits Einleitung getroffen hat, findet sich, um die gesetzlichen Bestimmungen hier-
über mit den angenommenen Grundsätzen in durchgängige Uebereinstimmung zu bringen,
und das durch den Krieg ohnehin verheerte Land vor verderblichen Wildschäden auf alle
Weise sicher zu stellen, nunmehr bewogen, in Betreff der Wildschäden Nachfolgendes für
die gesammten Königlich Sächsischen Lande im Allgemeinen andurch zu verordnen und
festzusetzen: