Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Zusätzliche Bestimmungen. 
Lastfuhrwerk, welches außer dessen Zubehör und dem Jurter für die Bespannung 
auf höchstens drei Tage, noch andere Gegenstände geladen har, soll für beladen 
angesehen werden, wenn da2 Gewicht der Letzteren über zwei Zollcentner beträgt. 
Alles bei dem Fuhrwerke befindliche Zugvieh, es sei beim Passiren der Hebestelle 
wirklich eingespannt oder nicht, wird, wenn es nicht augenscheinlich eine andere Be- 
stimmung hat, bei der Berechnung des Chausseegeldes als zur Bespannung gehörig 
behandelt. Ausgenommen hiervon sind lahm, oder sonst für kurze Zeit zum Zuge 
untauglich gewordene Zugthiere, welche uneingeschirrt hinter dem Wagen hergehen, 
indem diese nur den Sätzen unter III und IV unterliegen. 
Die Abgabe wird gefällig und ist zu erlegen, wenn die Barriere der Einnahme pas- 
sirt wird. 
Wer nur eine Einnahme passirt, ist auf dem Rückwege an demselben Tage 
gegen Vorzeigung der auf dem Hinwege erhaltenen, aber nicht abzugebenden Quit- 
tung, frei. 
Werden zwei hinter einander an derselben Straße liegende Chausseegeldereinnahmen 
in eine vereiniger, so kann in letzterer das Chausseegeld nach dem doppelten Tarif- 
satze erhoben werden. 
Dresden, am 22sten October 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Winnckler.
	        
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