Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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den 20sten Theil 
der im vorhergegangenen Jahre erlegten Schlachtsteuer zu entrichten. 
Zu 13. §l 3. Der mittelst Verordnung vom 2östen November 1835 § 8, a für Mühl- 
werke geordnete Steuersatz an — 12 gr. — von einem Mahlgange wird guf — 15 Ngr.— 
monatlich festgesetzt, und kann, unter den dort gegebenen Voraussetzungen, bis auf min- 
deskens — 10 Mgr. — monatlich ermäßige werden. 
Zu § 17. § 4. ODer für ein einzelnes Miethpferd bestehende Satz von — 16 gr. — ist mit 
—- §i — zu berechnen. 
Zu & 18. In Ansehung der, ein Gewerbe im Umherziehen treibenden Personen wird 
u 2.) der nach Verdiensttagen zu erhebende Satz 
von — 4 gr. — bis 2 Thlr. — — auf — 5 Ngr. — bis 2 Thlr. ——1 
zu 3.) der gleichartige Satz 
von — — 6 pf. bis — 2 gr. — auf — — 5 pf. bis — 3 Mgr. — 
zu 5.) der jährliche Beitrag 
von — 12gr. — bis 2 Thlr. — — guf — 15 Mgr. — bis 2 Thlr. — — 
festgestellé. 
Zu ° 19. § 6. Die Gewerbesteuer von Pachrungen ist bei einem Pachtquantum 
a) von 10 Thlr. bis 50 Thlr. einschließlichmit — 8 RAgr. — 
b) über 50 100 - — 15 — 
c) 100 J1000 "D = — 15 — vonje 100 Thlr. 
d) 1000 - O -—20 --—-- - - 
zu erheben. 
Zu 8 20. § 7. Die Beiträge der zur 1 2en Unterabtheilung zu zählenden Künstler, Hand- 
werker und sonstigen Gewerbereibenden sind nach dem unter A anliegenden Tarife und im 
— Uebrigen nach den deshalb bereits ertheilren Vorschriften, dafern dieselben jedoch das Ge- 
werbe der Weberei oder Wirkerei treiben, nach dem Tarife unter AA auszuwerfen. 
Der dem Gewerbe= und Personalsteuergesetze beigegebene Tarif unter A (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1834, Seite 378 fg.) trict hierdurch außer Kraft. 
Zur II##en Abtheilung. 
„Personalsteuer.“ 
Zug 22bis 26. § 8. ODie in den Personalskeuercarifen unter Litt. B, C und D (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblate vom Jahre 1834, Seite 388 fg. 394 fg. und 396 fg.) vorkommen- 
den Steuersätze von beziehendlich 
— 8 gr. —, — 12 gr. — und — 16 gr. — find 
mie — 10 Ngr. —, — 15 Ngr. — und — 20 Ngr. — 
zu berechnen.
	        
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