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den 20sten Theil
der im vorhergegangenen Jahre erlegten Schlachtsteuer zu entrichten.
Zu 13. §l 3. Der mittelst Verordnung vom 2östen November 1835 § 8, a für Mühl-
werke geordnete Steuersatz an — 12 gr. — von einem Mahlgange wird guf — 15 Ngr.—
monatlich festgesetzt, und kann, unter den dort gegebenen Voraussetzungen, bis auf min-
deskens — 10 Mgr. — monatlich ermäßige werden.
Zu § 17. § 4. ODer für ein einzelnes Miethpferd bestehende Satz von — 16 gr. — ist mit
—- §i — zu berechnen.
Zu & 18. In Ansehung der, ein Gewerbe im Umherziehen treibenden Personen wird
u 2.) der nach Verdiensttagen zu erhebende Satz
von — 4 gr. — bis 2 Thlr. — — auf — 5 Ngr. — bis 2 Thlr. ——1
zu 3.) der gleichartige Satz
von — — 6 pf. bis — 2 gr. — auf — — 5 pf. bis — 3 Mgr. —
zu 5.) der jährliche Beitrag
von — 12gr. — bis 2 Thlr. — — guf — 15 Mgr. — bis 2 Thlr. — —
festgestellé.
Zu ° 19. § 6. Die Gewerbesteuer von Pachrungen ist bei einem Pachtquantum
a) von 10 Thlr. bis 50 Thlr. einschließlichmit — 8 RAgr. —
b) über 50 100 - — 15 —
c) 100 J1000 "D = — 15 — vonje 100 Thlr.
d) 1000 - O -—20 --—-- - -
zu erheben.
Zu 8 20. § 7. Die Beiträge der zur 1 2en Unterabtheilung zu zählenden Künstler, Hand-
werker und sonstigen Gewerbereibenden sind nach dem unter A anliegenden Tarife und im
— Uebrigen nach den deshalb bereits ertheilren Vorschriften, dafern dieselben jedoch das Ge-
werbe der Weberei oder Wirkerei treiben, nach dem Tarife unter AA auszuwerfen.
Der dem Gewerbe= und Personalsteuergesetze beigegebene Tarif unter A (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1834, Seite 378 fg.) trict hierdurch außer Kraft.
Zur II##en Abtheilung.
„Personalsteuer.“
Zug 22bis 26. § 8. ODie in den Personalskeuercarifen unter Litt. B, C und D (Gesetz= und Ver-
ordnungsblate vom Jahre 1834, Seite 388 fg. 394 fg. und 396 fg.) vorkommen-
den Steuersätze von beziehendlich
— 8 gr. —, — 12 gr. — und — 16 gr. — find
mie — 10 Ngr. —, — 15 Ngr. — und — 20 Ngr. —
zu berechnen.