Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Tarif 
fuͤr Grundstuͤcksbesitzer. 
Abtheilung 1, Unterabtheilung 4. 
  
Ackersleute in Städten, d. i. diejenigen Feldbesitzer, welche nicht 
schon wegen des Besitzes anderer Grundstücke einen höhern oder 
gleich hohen Steuerbeitrag zu entrichten haben, . . —Thlr.5Ngr. 
Anspänner, wie Ganzhüfner. 
Brauschenkbesitzer .. . . 1 — 
Erblehngerichtsbesitzer 1 –— 
Dieselben, dafern das Gut zwar bei dem ehnhofe zur Lehn geht, 
andere Praͤrogativen aber deshalb nicht besitzt, wie Huͤfner. 
Freisassen und sogenannte Freimannlehugutsbesier in Staͤdten und 
auf dem Lande .. ........ 1-15- 
Frohnhäusler, wie andre Häusler. 
Gärrtner, ales: 
Großgärtner —. 4 
Kleingärtner — 3 
Gärtner, welche nur ein n Stuͤckchen Gartenland best zen, 
in Staͤdten .. — -10—- 
auf dem Lade — 3 
Gasthofsbesitzer auf dem Lande, wenn sie nicht in einer andern 
  
Eigenschaft nach vorliegendem Tarife verssnaisenerpsches sind 15 
Häusler auf dem Lande — 2 
Oammerwerksbesitzer, mit Berechtigung zum Hohofenbecrieb, 2 — 
Hausbesitzer: 
in großen Städten .. . 2. — 
in Mittelstädten: 
a) in der Regel .. 1-———- 
b) dafern das Haus unter 500 Thlr. —-—-- am „ Werche, 
jedoch ganz oder theilweise vermiechee ist. – 20- 
) dafern dasselbe uncer 500 Thlr. — —= am Werth 
und weder ganz noch theilweise vermierher ist, — 10 
in kleinen Seädrdden:: — 10.=
	        
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