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§ 20. Jur die beurlaubten Verpflegten wird auf die Zeit, welche sie außerhalb der
Anstalt zubringen, wenn solche mehr als eine Woche beträgk, kein Verpflegungs= und
Extrageld enrrichtert und daher solches, wenn es bereits gezahlt worden ist, zurückberechnet.
Bei Beurlaubungen auf unbestimmte Zeit, oder bei sofortiger gänzlicher Entlassung ist
das Verpflegungs= und Taschengeld (Extrageld) bis zum Tage des Austritts aus der An-
stalt von dem dosigen Cassenbeamten zu berechnen und demgemäß das Exrragelderbuch
abzuschließden. — Der hierbei für den Entlassenen etwa verbleibende Bestand wird solchen
Falles von der Anstalt zurückerstarter.
§ 24. Ein versuchsweise, oder auf unbestimmte Zeit zu beurlaubender, oder soforr
ganz zu enrlassender Verpflegter hat bei dem Abgange aus der Anstalt alle selbiger zuge-
hörigen und in seinem Gebrauch gewesenen Sachen zurückzulassen; dagegen empfängt der-
selbe bei der Beurlaubung, oder völligen Entlassung alle bei seinem Eintricte mitgebrach-
ten Sachen, mit Einschluß der Pretiosen, sowie der mitgebrachten Berten, zurück. Wenn
der Beurlaubte nachher wieder in die Anstalt zurückgebracht wird, so treten die Bestim-
mungen § 11 und 12 wieder ein. «
Ist bei der Aufnahme des Verpflegten statt der Betten ein Geldaͤquivalent nach den
vorbemerkten Saͤtzen eingezahlt worden, so wird davon bei dessen voͤlliger Entlassung
nach einem Aufenthalte in der Anstalt von einem Jahre Drei Viertel,
nach einem Aufenthalte von zwei Jahren die Haͤlfte,
nach einem Aufenthalte von drei Jahren Ein Viertel,
bei noch laͤngerem Aufenthalte aber Nichts
von der Anstalt an die Behoͤrde oder Person, von der die Einzahlung geschehen, zuruͤck—
gezahlt.
8 22. Im Fall der Pfiegling in der Anstalt verstirbt, hat der Director oder Haus—
verwalter die fuͤr ihn zahlenden Angehoͤrigen, oder dessen Obrigkeit davon, sowie von dem
Tage und der Stunde, wenn die Beerdigung stattfinden soll, in Kenntniß zu setzen, auch
nach kurzer Zeit die Berechnung der Verpflegungs- und Begraͤbnißkosten schriftlich anzu—
zeigen, und auf deren Berichtigung, insoweit solche nicht bereits durch Vorauszahlung der
Verpflegungsgelder gedeckt worden, aus dem Nachlasse des Verstorbenen, sowie auf bal-
dige Anzeige uͤber den Betrag des Nachlasses und die dazu vorhandenen Erben anzutragen.
§. 23. Bei den sodann von den Anstalten an den Nachlaß der in selbigen verstor-
benen Pfleglinge zu machenden Ansprüchen wird nach den durch das Mandat vom 31sten
Januar 1829 (Gesetzsammlung v. J. 1829 St. 5, Nr. 8, Seite 59) feftgestellren
Grundsätzen verfahren.