Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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die Anweisung für die Pfarrer und Küster zu besserer Einrichtung der Kirchen- 
bücher betreffend, 
sowie zu Beseitigung dießfalls enrstandener Zweifel, wird andurch, mit Aufhebung der 
Bestimmung des Rescripts vom 151en August 1800 an das Consistorium zu Leipzig, 
(C. A. Ilte Forts. Iste Abth. S. 235) verordnet, wie folgt: 
& 1. Kirchenbuch (§ 3 der Generalverordnung vom 18ten Februar 1799) und 
Duplicat (§ 7 gedachter Verordnung) sind nicht von einer und derselben Person, son- 
dern stets von zwei verschiedenen Kirchendienern, und zwar in der Regel das erste vom 
Pfarrer, das zweite vom Küster, oder dem, dessen Amt verwaltenden, Schullehrer zu 
führen. 
§ 2. Ausnahmen von letzterer Geschäftsvertheilung sind nur in dem Falle zulässig, 
wenn solche in dem Sachverhältnisse nothwenoig begründet erscheinen, wie dieß namentlich 
in größern Städten eintreten wird. 
Solchenfalls hat die Inspections= in der Oberlausitz die Collaturbehörde, jedoch 
unter Fesihaltung des Grundsatzes: daß Kirchenbuch und Duplicat von verschiedenen 
verpflichteten Personen zu führen sind, geeignere Bestimmung hierunker zu rreffen, und 
diese der vorgesetzten Confistorialbehörde anzuzeigen. 
Nur in ganz kleinen Dorfparochien, in welchen der Pfarrer zugleich das Amr des 
Schullehrers verwaltet, mag, wenn die Durchführung obiger Regel nicht ausführbor er- 
scheint, ersterem zugleich die Haltung des Duplicats übertragen werden. 
Abweichungen von der Vorschrift § 1, die sich lediglich auf Herkommen gründen, 
sind nicht weiter zu berucksichtigen. 
§ 3. Die für die Eintragung in das Kirchenbuch geordneten, vom 1ten Januar 
1841 an mire 27 Neugroschen für jeden Fall zu entrichtenden, oder herkömmlichen Ge- 
bühren (§ 8 gedachter Verordnung) sind zwischen demjenigen, welcher das Hauptbuch, 
und demzenigen, welcher das Duplicat führt, gleichmäßig zu kheilen. 
Ist es jedoch hergebracht, daß einer derselben die fragliche Gebühr allein, oder nach 
einem größern Theilungsmaaßstabe bezieht, so hat es für die Dienstzeit des Genußberech- 
tigten dabei zu bewenden, welchenfalls die gleiche Theilung der Einnahme erst nach dessen 
Abgang eintritt. 
Kein Kirchendiener hat in diesem Falle, wegen unenegeldlicher Uebernahme des Ge- 
schäfts, auf Eneschädigung Anspruch. Es bleibt jedoch der Consistorialbehörde unbenom- 
men, in geeigneren Fällen eine solche auf gedachte Zeir aus dem Kirchenärare zu bewilli- 
gen. Die Zeitabschnicte und Modalicät, in welchen der Führer des Hauptbuchs den ge-
	        
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