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in der neuen Beruͤcksichtigung gefunden haben, außer Wirksamkeit treten, so bezieht sich
dieß doch nur auf die Saͤtze selbst. Dagegen verbleiben alle übrigen in oder bei densel-
ben ertheilte Vorschriften, welche nicht die Höhe der Ansätze betreffen: als z. B. über
das Recht, die Verbindlichkeit und den Zeitpunct des Liquidirens, über die Fälle, in wel-
chen Gebühren überhaupt, oder einzelne Sätze gar nicht, oder doch nur nach einem ge-
wissen Quotalverhältniß passiren, über Bescheinigung, Verlust, Feststellung und Mode-
ration derselben, über Vermeidung und Abstreichung unnöthiger Kosten, über Schreibe-
maaß, sowie alle etwanigen Strafbestimmungen, nicht minder die für das Verfahren er-
theilten Anweisungen, auch insoweit dieß in der neuen Taxordnung nicht wiederholet wor-
den, noch ferner in Wirksamkeit.
Uebrigens ist, wo vorgeschrieben ist, daß nur nach der Hälfte, oder einem andern
Quotalverhältniß der in der Taxordnung enrhaltenen Sätze liquidirt werden darf, dieß
nunmehr von den in der gegenwärtigen Taxordnung und deren Nachträgen befindlichen
Sätzen zu verstehen. Die hierbei etwa ausfallenden Bruchtheilpfennige sind, wenn sie
den Bruchtheil eines halben Pfennigs nicht erreichen, außer Ansatz zu lassen, auperdem
aober für voll anzusetzen.
§ 3. Wegen Anwendung der im I. Capitel der neuen Taxordnung und dessen An-
hang für die Gebühren der Untergerichte und das dienende Personale vorgeschriebenen
Sätze in der Oberlausitz behalten Wir Uns weitere Anordnung zu rreffen annoch vor.
Dagegen crreten die in dem II. Capitel und den Nachträgen der revidirten Taxord-
nung enthalcenen Tarbestimmungen auch in der Oberlausitz sofort und ohne daß es einer
weiteren Anordnung bedarf, mit dem 1sten Januar 1841 in Kraft.
§s 4. Nucksichtlich des Einflusses der Münzgesetze auf das Sportelrechnungs= und
Cassenwesen der Königlichen Gerichte und die Verhälenisse der bei demselben angestellten
Diener wird von Unserem Ministerium der Justiz weitere Anweisung ergehen.
§ 5. Wegen der bei den Obergerichten zu befolgenden Sporteltaren werden Wir
annoch weitere Verfügung treffen.
§# 6. Ein Exemplar der gegenwärtigen Taxordnung ist bei allen Uncerobrigkeiten an
Amts= oder Gerichtsstelle öffentlich auszuhängen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und das Kö-
nigliche Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 26sten November 1840.
öriedrich August.
Julius Traugott Jgkobe#on Koenneritz.
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