Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
117. 
118. 
119. 
120. 
121. 
122. 
123. 
122.— 
125. 
  
  
(385 ) 
Für die Citarion wegen Anberaumung eines Adjudicationskermines 
Für die wirkliche Adjudicarion eines erstandenen Grundstücks giebt der- 
jenige, der es erstanden hat, wenn das Licitum sich etstreckt, 
a) bis 50 Thlr. — — incl. 
b) von 50 — — erel. bis 100 Thlr. — — inel. 
RC) . 100 „ — — - : 500. — — 
d4) 500 —— .1000 — — 
e) von jedem fernern 1000 Thlr. — — darüber noch 
Für Ausfertigung des Adjudicationsscheins, 
in den Fällen Sub no. 118a 
118 b 
1180 
118 d . . 
wenn das Lieitum uͤber 1000 Thlr. — — beträgt 
Wenn dem Gläubiger das Gut an Zahlungsstakt gegeben wird, so ist 
eben so viel dafür zu entrichten. 
Eine Ermission zu veranstalten 
Für die Registratur über den actum exmissionis 
Den Gerichtspersonen überhaupt, in Städten 
auf dem Lande 
Fuͤr Vollstreckung der Execution in des Schuldners außenstehende For— 
derungen und Capitalien, und die deshalb zu erlassende Verfu- 
gung und Auflage 15 Nygr. bis 
- - 2 — * 
4 - * - - 
32 - - 
deren Quartier oder an einem dritten Orte 
Wenn diese Arretirung nach erfolgter Recognition des Wechsels an 
Gerichtsstelle geschiehet 
Den Gerichtsbeisitzern, wie ad No. 11. 
Fuͤr die Registratur uͤber die geschehene Production und Recognition 
des Wechsels und die darauf erfolgte Arretirung 10 Mgr. bis 
Für einen Wächter Tag und Nache, 
in Städten 
auf dem Lande 
Für Relaxation des Arrests in Wechselsachen 
. Den Zeugen soll in Civilsachen an Gebuͤhrnissen zukommen, was ihnen 
im folgenden Titel 2 suh Nris. 656 und 66 bestimmt ist. 
  
Fuͤr Arretirung einer Person wegen Wechsel— oder andern Schulden in 
  
Thlr. 
l 
1— 
  
Nar. 
20 
10 
15 
10 
20 
  
pf.
	        
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