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dem Ansatze bei No. 25, insofern die Hypochek cassirt wird, li-
quidirt werden mag.
Für eine Verzicht zu registriren, giebe derjenige, welcher solche nach
Empfang seiner Forderung vom Kaufgelde thur, wenn es beson-
ders, und nicht bei der Confirmation des Kaufs geschiehet,
Wenn Jemand vor Gerichee seine Grundstücke verpfändet, und solches
registriren läße, oder auch eine Schuld= und Pfandverschreibung
überreicht, sich dazu an Gerichtsstelle bekenne, und solches eben-
falls registriren läßt; so wird dafür, sowie für den in dieser
Registratur zugleich erklärten Consens des Gerichts in die Ver-
pfändung, nicht minder für die darauf ausgefertigte Consensur-
kunde von dem verpfändenden Schuldner bezahlee,
a) wenn das Anlehn oder die Caution sich beläufe bis 50 Thlr. incl.
b) von 50 Thlr. excl. bis 100 Thlr. incl.
c) 100 exgcIl-. 1000 . incl. über obige
20 MNgr. von jedem fernern 100 Thlr. noch
d) wenn es mehr als 1000 Thlr. berräge, über die für die
ersten 1000 Thlr. sub c bestimmten Gebühren noch von
jedem fernern 100 Thlr.
Den sämmrlichen Gerichtspersonen in Städten und auf dem Lande
in den Fällen sub a . .
-- - b
- 2 - *" 60
- - 2 5 d
Fuͤr Eintragung einer Consensurkunde in das Consensbuch, und solche
darinnen zu vidimiren, passiren, neben den Copialien, die Tit 1,
No. 30 bestimmten Bidimusgebühren.
Wenn eine Hypothek cedirt, und Consens in die Transferirung der Hypo-
thek ertheilt wird; so kann von dem Geriche und den Gerichtsbeisttzern
nur die Hälfte der nurvorgeschriebenen Gebühren genommen werden.
Im Uebrigen har es bei demjenigen, was erwa die Gerichtsherr-
schaften noch besonders als Gerichesnutzungen bei Consenserthei-
lungen zu fordern berechtige sind, unter Berücksicheigung der bei
No. 7 getroffenen Bestimmung, sein Bewenden; dagegen den Ge-
richten selbst, außer obigen Gebühren, erwas weiter unter irgend
einem Namen zu fordern nicht nachgelassen ist, bei Strafe des
vierfachen Ersatzes.
J
Thir.
Nagr.
10
10
20.
10
15.
pf.