No.
30.
31.
32.
( 398)
Von einer gerichrlich beschehenen oder insinuirten Schenkung unter den
Lebendigen, wenn das Quantum und der Werth des Geschenk-
ten sich beläufe
a) unter und bis 10 Thlr. incl. . .
b)V6n10Thlr.excl.-di8100Thlr.incl.
c) von 100 Thlr. excl. bis 500 Thlr. incl.
d) von 500 Thlr. excl. bis 1000 Thlr. incl.
e) über 1000 Thlr. . .
Den Gerichtspersonen
in den Fällen Sub a Z
" - - D
-2 - -C
- . 6
" e . . . .
Ae
Fuͤr die Extension der Schenkungsurkunde
in den Faͤllen sub a
-- - -h . .
-- - --cadN0.30
-- - -d
26
Fuͤr eine Schenkung auf den Todesfall, wenn der Schenkende L
vor Gerichte erscheinet
Den Gerichtspersonen 10 Ngr. bis —
Wenn der Schenkende die Gerichte vor sich fordern laͤßt
Den Gerichtspersonen « . 15Ngrth
.zsurdceExtenkconderUrkunde.’ . 15 Ngr. bis
4. Fuͤr die Confirmation eines Familiensideicommisses und den daruͤber ertheil-
ten Consens, nach Beschaffenheit des Obseces, 1 Thlr. 2 Thlr. bis
Personen, 4 Ngr. 5 Ngr. 6 Ngr. bis
Für die Extension der Urkunde . . 15 Ngr. bis
Fuͤr die Protocollirung, Annahme und Confirmation einer Cession uͤber
eine nicht consentirte Forderung, wenn dieselbe betraͤgt
a) 50 Thlr. oder darunter
b) von 50 Thlr. excl. bis 100 Thlr. inei.
c) von 100 Thlr. excl. bis 500 Thlr. inck.
d) über 500 Thlr. . .
Den Gerichtspersonen uͤberhaupt, nach Beschaffenheit der Sachen und
Thlr.
½
"1
— —
Ngr.
10
10
20
10
bb.