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bewendet es in Ansehunz der Mündelgelder bei der Disposttion der
Vormundschaftsordnmung Cah. XXVI, 6 2, daß von den depo-
nirten Geldern und Gegenständen, welche Unmündigen oder ihnen
gleichznachtenden Personen gehören, Depositengebühren, ohne aus-
drückliche Genehmigung der Appellationsgerichte nicht genommen
werden dürfen, und wenn solche ertheilet wird, nur die Hälfte der-
selben, oder auch nach Befinden noch ein geringeres Quantum
entrichtet wird. Auch sind von anderen, als den hier erwähnren
Schulodscheinen oder Documenten Oepositengebühren nicht zu li-
quidiren.
Für Taxation eines Grundstücks,
wenn es nicht über 100 Thaler werth ist
von 100 Thlr. excl. bis 500 Thlr. incl.
Uebersteigt der Tarwerth des Grundstücks die Summe von
500 Thalern, so sind die Gebühren nach den Tit. 1, No. 50
bis 53 für Besichtigung, Ausmessung und Berainung nachgelas-
senen Sätzen, nach Anzahl der darauf verwenderen Tage, zu li-
quidiren.
Für Taration beweglicher Effecten, in derselben Maaße, nach deren Wer-
und dergleichen.
Für die Registratur 6 Ngr. 10 Ngr. 15 Ngr. bis
Wenn die Taxe sofort bei der Consignation erfolge, darf außer den
Salar der Sachverständigen nichts verschrieben werden.
Eine Renunciation, Fidejussson oder Expromission zu registriren, und
in forma probante auszufertigen,
wenn die Summe bis mie 100 Thlr. beträgt
von 101 Thlr. bis mit 200 Thlr.
von 201 Thlr. bis mit 500 Thlr.
von 501 Thlr. bis mit 1000 Thlr.
über 1000 Thlr.
Personen, 4 Mgr. 5 Ngr. 8 Mgr. bis
Wenn sie eidlich geschiehr, so wird annoch wegen Abfassung des
Eides und dessen Abnahme besonders bezahle
Thrr.
the, außer den Gebühren, welche diejenigen Personen erhalten, die
in beiden Fällen zur Taration adhibirer werden, als Goldschmiede
Ansätzen Tit. 1, Jo. 90 und Tit. 3, No. 46 und außer dem
Den Gerichtspersonen überhaupt, nach Beschaffenheit der Sache und
—
Nor.
8
10
15
20
20
10
10
pf.