Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
  
63. 
  
s 
64. 
65. 
( 403 ) 
bewendet es in Ansehunz der Mündelgelder bei der Disposttion der 
Vormundschaftsordnmung Cah. XXVI, 6 2, daß von den depo- 
nirten Geldern und Gegenständen, welche Unmündigen oder ihnen 
gleichznachtenden Personen gehören, Depositengebühren, ohne aus- 
drückliche Genehmigung der Appellationsgerichte nicht genommen 
werden dürfen, und wenn solche ertheilet wird, nur die Hälfte der- 
selben, oder auch nach Befinden noch ein geringeres Quantum 
entrichtet wird. Auch sind von anderen, als den hier erwähnren 
Schulodscheinen oder Documenten Oepositengebühren nicht zu li- 
quidiren. 
Für Taxation eines Grundstücks, 
wenn es nicht über 100 Thaler werth ist 
von 100 Thlr. excl. bis 500 Thlr. incl. 
Uebersteigt der Tarwerth des Grundstücks die Summe von 
500 Thalern, so sind die Gebühren nach den Tit. 1, No. 50 
bis 53 für Besichtigung, Ausmessung und Berainung nachgelas- 
senen Sätzen, nach Anzahl der darauf verwenderen Tage, zu li- 
quidiren. 
Für Taration beweglicher Effecten, in derselben Maaße, nach deren Wer- 
und dergleichen. 
Für die Registratur 6 Ngr. 10 Ngr. 15 Ngr. bis 
Wenn die Taxe sofort bei der Consignation erfolge, darf außer den 
Salar der Sachverständigen nichts verschrieben werden. 
Eine Renunciation, Fidejussson oder Expromission zu registriren, und 
in forma probante auszufertigen, 
wenn die Summe bis mie 100 Thlr. beträgt 
von 101 Thlr. bis mit 200 Thlr. 
von 201 Thlr. bis mit 500 Thlr. 
von 501 Thlr. bis mit 1000 Thlr. 
über 1000 Thlr. 
Personen, 4 Mgr. 5 Ngr. 8 Mgr. bis 
  
Wenn sie eidlich geschiehr, so wird annoch wegen Abfassung des 
Eides und dessen Abnahme besonders bezahle 
Thrr. 
the, außer den Gebühren, welche diejenigen Personen erhalten, die 
in beiden Fällen zur Taration adhibirer werden, als Goldschmiede 
Ansätzen Tit. 1, Jo. 90 und Tit. 3, No. 46 und außer dem 
Den Gerichtspersonen überhaupt, nach Beschaffenheit der Sache und 
  
— 
  
  
Nor. 
8 
10 
15 
20 
20 
  
10 
10 
  
pf.
	        
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