Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

XMo. 
66. 
68. 
69. 
  
(404 ) 
Eine Pfändung, da das Pfand in die Gerichte gelefert wird, zu re- 
gistriren 
Standgebühren von einem lebendigen Pfande auf Tag und Nacht, bei 
Pferden und Rindviehe, mit Ausschluß des Futters, 
Von einem Stuͤck Schaaf- oder anderem kleinen Viehe, mit Aus— 
schluß des Futters, 
Einen Geburtsbrief, insofern derselbe verlangt wird, auszufertigen, mit 
Einschluß aller dabei wegen Erkundigungseinziehung und sonst 
vorfallenden Bemühungen, jedoch mit Ausschluß des baaren Verlags, 
Hierüber verbleibe den Obrigkeiten dasfenige, was sie als 
Ccommoda purischictioni dabei zu fordern erwa berechtigt und be- 
fugt sind, nach den bisherigen Sätzen, jedoch unter Beifügung des 
  
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gesetzlichen Zaschlags von 23# pro Cent und unter Umrechnung 
nach der Eintheilung des Thalers in 30 Mgr. 
Für eine Registratur über Recognition eines Contracts oder einer Schul- 
verschreibung und dergleichen, 
wenn solche an Gerichtsstelle geschiehe 
wenn solche außer dem Gericht erfolge 
und zwar ohne Unterschied, ob die Recognition von Einem oder 
mehreren Interessenten geschieht, wenn solche nur von ihnen insge- 
samme und actu vorgenommen wird. 
den andern Gegenstand auf Ansuchen ertheilt wird, 10 Ngr. bis 
Dafern es zur Auefertigung eines Attestats vorher der Einziehung 
gewisser Erkundigungen bedarf, so ist für die dießfalls aufzuneh- 
mende Registratur noch besonders zu entrichen. 8 Mgr. bis 
und dafern mehrere Registraturen erforderlich, höchstens 12 Mgr. bis 
Für Ertheilung eines Marginalattestats 3 Ngr. 4 Ngr. bis höchstens 
Magen 
oder daraus zu extrahiren ist, giebe derjenige, der dergleichen sucht, 
außer den Copialien, . . ZNgräNgibis 
Fuͤr einen Bericht wegen gesuchter Concession, Dispensation, und der— 
gleichen, nach Beschaffenheit des Gegenstandes und der dabei vor— 
waltenden Bemuͤhung, 20 MNgr. 1 Thlr. bis 
                                                        
Wür die Notisication von dem Abgange eines solchen Berichrs 
. Für die Inrotulation der Acten 
  
  
  
  
FGFür ein schriftliches Attestat, welches von dem Gericht über einen und 
  
Thlr. 
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