Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

10. 
11. 
(406 ) 
Botenlohn von einer Meile, bei Verschickung mit Acten, Citationen 
und sonst Z Z 
Dergleichen von einer Stunde 
Dergleichen von einer halben Stunde 
Weartegeld auf jeden Tag 
Es ist aber bei Strafe des vierfachen Ersatzes keine Multi— 
plication des Botenlohns und Wartegeldes wegen unterschiedener 
Acten, Citationen und dergleichen zu machen, sondern es ist sol— 
ches pro rata einzutheilen. 
Wo Posten oder ordentliche Postboten sind, sollen die Acten, 
ingleichen Ausfertigungen, bei denen die Relation eines verpflich- 
s teten Boten zu entrathen ist, in der Regel mit diesen fortgeschickt 
  
  
  
werden. 
Eine Edictalcitation, ingleichen ein Subhastationspatent oder irgend 
ein Avertissement anzuschlagen und wieder abzunehmen 
Eine Auspfändung oder Ermission zu verrichten, nach Verschiedenheir 
des Objecte, 5 N Ngr. 8 Mxgr. bis 
Wenn die Auepfändung außer dem Wohnorte geschiehet, so 
werden annoch Meilengebühren nach der Worschrift bei No. 3 Sgq. 
verguͤtet. 
Der Wollstreckung der Hülfe in ein Immobile beizuwohnen, und die 
erforderlichen Actus dabei zu verrichten, nach Verschiedenheic des 
Objects, Z 5 Ngr. 10 Mgr. bis 
Uebrigens werden hierbei sowohl, als bei den folgenden An- 
sätzen, wenn der Actus außerhalb des Wohnortes vorgenommen 
lassen. 
Eine Haussuchung zu thun 
Wenn solches an mehreren Orten auf einmal geschichet 
7 Ngr. 10 Ngr. bis 
Einer Besichtigung und Berainung, sowie andern gerichtlichen Hand— 
lungen, z. B. der Aufhebung eines todten Koͤrpers, der Besich— 
tigung und Section eines Entleibten, der Besichtigung eines Be— 
schaͤdigten und dergleichen, wo die Anwesenheit eines Boten oder 
  
  
Thlr. 
  
wird, Meilengebuͤhren, wie bei No. 8 bemerkt worden, nachge- 
  
  
  
Nar. 
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10 
  
  
–□. 
10 
15 
15 
  
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