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Botenlohn von einer Meile, bei Verschickung mit Acten, Citationen
und sonst Z Z
Dergleichen von einer Stunde
Dergleichen von einer halben Stunde
Weartegeld auf jeden Tag
Es ist aber bei Strafe des vierfachen Ersatzes keine Multi—
plication des Botenlohns und Wartegeldes wegen unterschiedener
Acten, Citationen und dergleichen zu machen, sondern es ist sol—
ches pro rata einzutheilen.
Wo Posten oder ordentliche Postboten sind, sollen die Acten,
ingleichen Ausfertigungen, bei denen die Relation eines verpflich-
s teten Boten zu entrathen ist, in der Regel mit diesen fortgeschickt
werden.
Eine Edictalcitation, ingleichen ein Subhastationspatent oder irgend
ein Avertissement anzuschlagen und wieder abzunehmen
Eine Auspfändung oder Ermission zu verrichten, nach Verschiedenheir
des Objecte, 5 N Ngr. 8 Mxgr. bis
Wenn die Auepfändung außer dem Wohnorte geschiehet, so
werden annoch Meilengebühren nach der Worschrift bei No. 3 Sgq.
verguͤtet.
Der Wollstreckung der Hülfe in ein Immobile beizuwohnen, und die
erforderlichen Actus dabei zu verrichten, nach Verschiedenheic des
Objects, Z 5 Ngr. 10 Mgr. bis
Uebrigens werden hierbei sowohl, als bei den folgenden An-
sätzen, wenn der Actus außerhalb des Wohnortes vorgenommen
lassen.
Eine Haussuchung zu thun
Wenn solches an mehreren Orten auf einmal geschichet
7 Ngr. 10 Ngr. bis
Einer Besichtigung und Berainung, sowie andern gerichtlichen Hand—
lungen, z. B. der Aufhebung eines todten Koͤrpers, der Besich—
tigung und Section eines Entleibten, der Besichtigung eines Be—
schaͤdigten und dergleichen, wo die Anwesenheit eines Boten oder
Thlr.
wird, Meilengebuͤhren, wie bei No. 8 bemerkt worden, nachge-
Nar.
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–□.
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15
pf.