Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
12. 
13. 
14. 
15. 
  
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
  
  
( 407 ) 
Gerichtsdieners und Frohns nöchig ist, beizuwohnen, nach Ver- 
schiedenheit des Geschäfts und der darauf zu verwendenden Zeit 
5 Ngr. 8 Mgr. bis 
Eine Person realiter zu citiren und vor Gericht zu bringen 
Eine Person in bürgerlichen Gehorsam oder Arrest zu bringen 
Wenn mehrere Beigehülfen nöthig sind, erhäle jeder 
Eine Gemeinde oder ganze Classen derselben oder Gerichtspersonen zu 
convociren 3 Ngr. bis 
Einen Gefangenen abzuholen und anzunehmen 
Einen Gefangenen auszuliefern 
Ist eine Reise bei den vorstehend bei No. 15 und 16, so- 
wie den weiter unten erwaͤhnten Handlungen noͤthig, so passiren 
die oben bei No. 3 Sq. erwähnten Meilengebühren und Wartegeld. 
Für den ersten Angriff eines Inquisicen oder Inhaftaten 
Einschließegeld das erste Mal 
Ausschließegeld das letzte Mal 
Auf Tag und Nacht Sitzegeld 
Wo aber bei Aemtern oder anderen Gerichten ei ein minderes 
Quantum auf den Fall, wenn die Kosten vom Fiscus, oder von 
der Obrigkeit, oder von den Unterthanen zu tragen sind, durch 
sein Bewenden. 
Atzungskosten auf einen Tag, wofuͤr die vorgeschriebene Kost zu gewäh- 
ren, wenn der Dresdner Scheffel Korn 2 Thaler oder weniger gilt, 
und steiget ferner von 10 Mgr. zu 10 Mgr. des Kornpreises, 
nach dem Dresdner Scheffel gerechnek, mie 
Für Reinigung, ingleichen als Lager= oder Serohgeld auf jede Nacht 
Heitzungsaufwand auf einen Tag und eine Nacht, wenn die Wald- 
oder Floßtaxe für die Klafter Kelliges Scheitholz der wehlfeilen 
Sorte nicht über 1 Thaler beträge, . 
über 1 Thaler bis mit 2 Thaler 
  
  
Bestallungen oder sonst vertragsweise bestimmt ist, hat es dabel 
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