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stung oder Mühwaltung, oder als wirkliche Sachwerthe zu bekrachten sind, vorbehalten
worden, dieselben im Wege besonderer Anordnung dem wahren Sach= und Werehsverhält-
niß entsprechend, nach Befinden auch mie Berücksichtigung des Aufgeldes, in der neuen
Landeswährung aufs neue zu reguliren, und wegen der veränderken Rechnungsweise die
etwa nöthigen Abrundungen gesetzlich bestehender Geldsätze, oder eine Modification ge-
wisser darauf beruhender Vorschriften oder Einrichtungen, ebenfalls im Verordnungs-
wege vorzunehmen.
In Gemäßheit dieses Vorbehalts wird, soviel die in den Geschäftsbereich des Mini-
sterii des Innern gehörigen Verwaltungsgegenstände und Einrichtungen betrifft, mit Sr.
Königl. Majestät Allerhöchster Genehmigung, hierdurch verordnet:
§ 1. Die Polhzeibehörden haben die örtlichen Taxen für Brod, Semmel, Fleisch, Bier,
Licht, Seife und andere Consumribilien, welche von Zeic zu Zeit einer Veränderung un-
terworfen sind, vom 1sten Januar 1841 an im Vierzehnthalerfuße und Decimalcourant
neu zu reguliren, hierbei aber nicht blos die Haupesumme des Betrags an Material= und
Fabrikationskosten, wodurch die Taxe für die einzelnen, nach Gewichtstheilen zu bezeich-
nenden Waarenstucken bestimmf wird, nach der mit der Verordnung vom Zösten Juli
1840 hinausgegebenen Reductionsrabelle Sub B. auf Decimalcourant umzurechnen, son-
dern diese Umrechnung schon mir den in dem Taxpreise enthaltenen einzelnen Factoren, z B.
bei der Brodtaxe mit dem Getraidepreise, Müllerlohne, den Preisen für Holz oder Koh-
len, Arbeitslohn und anderen in Anschlag kommenden Fabrikationskosten, mit jedem be-
sonders, vorzunehmen, diefe einzelnen, im Decimalcourant auszuwerfenden Geldsätze zu-
sammen zu rechnen und mit der nach Befinden nöthigen Abrundung des ganzen Facir,
der neuen Taxe zum Grunde zu legen.
8 2. Die Taxen fuͤr Arbeitsloͤhne oder fuͤr die Verguͤtung allerhand oͤffentlicher
oder Privat-Oienstleistungen und Verrichtungen, z. B. die Lohntaxen fuͤr Maurer und
Zimmerleute, Handlanger, Tagarbeiter, Holzhacker, Lasttraͤger, Portechaisen, Boten,
Holz- und andern Fuhren, Fiacres u. s. w., die Gebuͤhren der Leichenwaͤscherinnen, Tod-
tengräber, Nachewächrer, Schornsteinfeger, Holz-, Kohlen-, Torf-, Ziegel= Anweiser u. s.
w. sind ebenfalls von den Localpolizeibehörden noch vor Eintritt des 1sten Januar 1841
in Decimalmünze umzurechnen und von neuem öffentlich bekannt zu machen. Bei dieser
Umrechnung aber ist, sofern niche dadurch eine das Interesse der Zahlenden oder Em-
pfänger zu merklich verletzende Benachtheiligung entstehen würde, ehunlichst darauf zu se-
hen, daß die zwischen halben und ganzen Neugroschen, oder noch unter einem halben
Neugroschen auofallenden Sätze durch Abrundungen auf halbe Neugroschen gestellt werden.
Es ist aber hierbei von der sich allenrhalben als notorisch bewährenden Voraus-
setzung guszugehen, daß schon zeither im gemeinen Derkehr der 14 Thalerfuß als gang-