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Gehören mehrere kostbare Stücke zu einer Adresse; so unterliegt jedes Stück für sich
der betreffenden Taxe, nach Maaßgabe seines declarirten Werthes oder seines Gewichts.
Deelarirte § 20. In= und ausländische Staarspapiere, auf den Inhaber oder auf den
Staatspapiere Namen lautend, sowie Stadtobligationen und Vereins actien und deren ZFinsscheine
"15 (Coupons), von welchen der wahre Werth auf der Adresse angegeben werden muß, wenn
die Post dafür Gewähr leisten soll, bezahlen unter und bis zu 300 Thaler declarirtem
Werthe für jedes Hundert das doppelte Briefporto, für jedes Hundert darüber
aber nur das einfache Briefporto mehr. Ein überschießender Betrag unter
100 Thaler in solchen Papieren bezahle stets nur das einfache Briefporto.
Staatspapiere bis zur Höhe von 50 Thalern sollen nur mit dem anderthalbfachen
Briefporto belegt, einzelne Beträge über 50 Thaler hingegen wie 100 Thaler raxirt werden.
Wenn nach dem Gewichte einer als Staatspapiere declarirten Sendung das Porto
der Documententaxe mehr beträgt, als das des declarirten Werthes; so unterliegen
sie dieser Taxre.
Posscheine. § 21. Ueber jede Geldsendung von mehr als 2 Thlr., sowie über die nach ihrem
Werthe declarirten Staarspapiere und kostbare Waaren oder Pretiosen (vergl. § 19), ist
vom Absender ein Postschein anzunehmen und dafür 6 Pfennige zu enerichren.
Ueber sonstige, nach dem Werthe declarirte Gegenstände ist von den Postanstalten nur
auf ausdrückliches Verlangen der Absender ein Posischein, gegen die nämliche Gebühr
auszustellen.
Diese Empfangsscheine sind auf ein volles Jahr, vom Tage der Aussfellung an ge-
rechnet, gültig.
Strafe für le- § 22. Bei unterbliebener oder unrichtig bewirkter Oeclaration von Geldsendungen
bertretung der (vergl. 9 16) oder unrichtiger Declaration von Staatspapieren u. s. w. (vergl. § 19 flf.)
Suemirenrunse ist außer dem auf den wirklichen Werrh ausfallenden Porto, bei verschwiegenen Beträgen
von 1 Thlr. bis 10 Thlr. Ein Thaler und bei Beträgen über 10 Thlr. der Werth
von Zehn pro Cent des verschwiegenen Betrags als Strase von dem Adbsender
einzuziehen.
Unterlassene § 23. Für den Werth der Staatspapiere und Kostbarkeiten (§& 19), welche ohne
Declaration bei Werthsdeclaration zur Post gegeben werden, hat die Postverwaltung im Verlusffalle
Staatzpapieren nicht zu haften. —
C. Zur Documententaxe.
Gegenstaͤnde der 8 24. Die Documententaxe unter C wird bei allen Packereiposten nur auf solche
Documenten= Sendungen angewendet, deren Inhalt, nach Maaßgabe der Declaration auf der Adresse,
taxe. besteht in:
a) Staatspapieren, Stadtobligarionen und Actien, deren Coupons und Dini-