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dendenscheinen, ohne bestimmte Angabe ihres Werehs, Talons oder Zinsleisten zu
solchen Documenten von Werth;
b) Privat-Schuldscheinen, hypothekarischen und andern Obligationen, Anweisun=
gen, Wechselprotesten, Versicherungspolicen, Brandversicherungscertificaten, Cau-
tionsdocumenten, Deposttenscheinen, ohne Angabe eines bestimmten Werths, und
dergl. m.:
Ic) gerichtlichen Documenten und Urkunden aller Art, Artestaten, Contracten,
Vollmachten, Recognitionsscheinen, Frachtbriefen, Quittungen und Rechnungen,
u. dergl. m.;
4) sonstigen Documenten mit der Declaration: „Documente von Werth,
ohne bestimmte Angabe dieses Werthes in Geld;
e)Manuscripcen oder zum Druck bestimmten Schriften, worunter auch die bis-
weilen als „Drucksachen" declarirten Schriften zu verstehen sind.
Wird bei den sub a bis e genannten Gegenständen ein bestimmter Geldwerth auf
der Adresse angegeben; so tritt die Werthskafe nach § 20, und was die Coupons und
Dividendenscheine betrifft, die Geldtaxe nach § 13 ein.
Documente mit der ODeclaration „-aaber Thlr.“ werden nicht nach der Geld-, son-
dern nach der Documententaxe taxirt.
Auf Verlangen werden vorstehende Gegenstände, soweit ihr Gewicht es gestattet, auch
mit den Briefposten versendet, und bezahlen dann das Porto bis zum Gewicht von
7 Hektas nach der Brieftare, über 7 Hektas aber nach der Documententaxe; wobei je-
doch mindestens das dreifache Briefporrco zu encrichten ist.
D. Zur Packereitaxe.
§ 25. Packereien aller Art, mit Einschlut der Bücher, Victualien, Acten, Klei= Gegenßände der
dungsstücke und Reiseeffecten, werden nach der Packereitaxe unter D vernommen, wenn Packereitare.
für den angegebenen Werrh eines Poststücks nach dem Geldtarif nicht ein höheres Porto
ausfällt, dder wenn das Packek, seinem Inhalte nach, nicht der Documentenraxe
unterliegk.
§ 26. Die Hektas über die Pfundzahl eines Packets hinaus bis zu 50 Hektas Gewichtsüber=
1 Pfund) werden nicht, über 50 Hektas aber für 1 Pfund gerechnet. schut.
§ 27. Packete unker 1 Pfund bezahlen das Porto des vollen Pfundes. Packete unter
Vertrikt ein Fascikel den zu einer Fahrpostsendung erforderlichen Adreßbrief; so 1 Pfund.
wird solches nach der Packettaxe besonders taxirt, wofern es nicht, nach dem angegebenen
Inhalte einer andern Taxe zu unterwerfen ist.
§ 28. Solche Frachtstücke, deren Umfang oder sonstige Beschaffenheit sich als un= Packerei ven
zuträglich mit der Größe und Bauart der Postwagen darstelll, können vom Transporte unverhältniß-
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mit der Post zuruͤckgewiesen werden. when“