Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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dendenscheinen, ohne bestimmte Angabe ihres Werehs, Talons oder Zinsleisten zu 
solchen Documenten von Werth; 
b) Privat-Schuldscheinen, hypothekarischen und andern Obligationen, Anweisun= 
gen, Wechselprotesten, Versicherungspolicen, Brandversicherungscertificaten, Cau- 
tionsdocumenten, Deposttenscheinen, ohne Angabe eines bestimmten Werths, und 
dergl. m.: 
Ic) gerichtlichen Documenten und Urkunden aller Art, Artestaten, Contracten, 
Vollmachten, Recognitionsscheinen, Frachtbriefen, Quittungen und Rechnungen, 
u. dergl. m.; 
4) sonstigen Documenten mit der Declaration: „Documente von Werth, 
ohne bestimmte Angabe dieses Werthes in Geld; 
e)Manuscripcen oder zum Druck bestimmten Schriften, worunter auch die bis- 
weilen als „Drucksachen" declarirten Schriften zu verstehen sind. 
Wird bei den sub a bis e genannten Gegenständen ein bestimmter Geldwerth auf 
der Adresse angegeben; so tritt die Werthskafe nach § 20, und was die Coupons und 
Dividendenscheine betrifft, die Geldtaxe nach § 13 ein. 
Documente mit der ODeclaration „-aaber Thlr.“ werden nicht nach der Geld-, son- 
dern nach der Documententaxe taxirt. 
Auf Verlangen werden vorstehende Gegenstände, soweit ihr Gewicht es gestattet, auch 
mit den Briefposten versendet, und bezahlen dann das Porto bis zum Gewicht von 
7 Hektas nach der Brieftare, über 7 Hektas aber nach der Documententaxe; wobei je- 
doch mindestens das dreifache Briefporrco zu encrichten ist. 
D. Zur Packereitaxe. 
§ 25. Packereien aller Art, mit Einschlut der Bücher, Victualien, Acten, Klei= Gegenßände der 
dungsstücke und Reiseeffecten, werden nach der Packereitaxe unter D vernommen, wenn Packereitare. 
für den angegebenen Werrh eines Poststücks nach dem Geldtarif nicht ein höheres Porto 
ausfällt, dder wenn das Packek, seinem Inhalte nach, nicht der Documentenraxe 
unterliegk. 
§ 26. Die Hektas über die Pfundzahl eines Packets hinaus bis zu 50 Hektas Gewichtsüber= 
1 Pfund) werden nicht, über 50 Hektas aber für 1 Pfund gerechnet. schut. 
§ 27. Packete unker 1 Pfund bezahlen das Porto des vollen Pfundes. Packete unter 
Vertrikt ein Fascikel den zu einer Fahrpostsendung erforderlichen Adreßbrief; so 1 Pfund. 
wird solches nach der Packettaxe besonders taxirt, wofern es nicht, nach dem angegebenen 
Inhalte einer andern Taxe zu unterwerfen ist. 
§ 28. Solche Frachtstücke, deren Umfang oder sonstige Beschaffenheit sich als un= Packerei ven 
zuträglich mit der Größe und Bauart der Postwagen darstelll, können vom Transporte unverhältniß- 
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mit der Post zuruͤckgewiesen werden. when“
	        
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