Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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No. Gegenstände. Geldansätze. 
Thlr. Nar. pf. 
I 
10. Fuͤr Insinuation einer Citation, Injunction, Notification — 2 5 
11. Fuͤr Fertigung einer Insinuationsregistratur — 2 — 
12. Fuͤr das Angeben in einem Termine außer den Publeationetenit 
nen, von jeder Person — 2 — 
13. Fuͤr die Verhör- und Gütepflegung auf eine Klage in Immediat- 
sachen, jede Parthei, wenn sie gleich in mehrern bitieconsor- 
ten bestehet, 2 — — 
14. Desgleichen, wenn auperdem Sachen in Vorbeschied gezogen wer- 
den, von jeder Parthei 2 Thlr. 15 Ngr. bis 3 — — 
15. Wenn es Concurs= oder Verlassenschaftssachen sind, überhaupt 
aus der Masse . 5 Thlr. bis 12— — 
46. Bei Vorbeschieden und Stmirungetemn in Ehesachen, von 
jeder Parchei . 15 Ngr. bis 1 B — 
und uͤberdieß fuͤr jeden der geistlichen Beisitzer uͤberhaapvr — 15 — 
17. Fuͤr das bei Vorbeschieds-, Schwoͤrungs- und Verhoͤrsterminen 
(No. 13 bis 16) gehaltene Protocoll, jede Parthei — 15 — 
18. Fuͤr eine Registratur uͤber eine geleistete Caution, ein Compromiß, 
die Production der inducirten oder edirten Documente, die 
Publication der Zeugenrotel, ingleichen uͤber die eingelaufenen 
Schriften im Hauptverfahren (vergl. oben No. 2)= — 8 — 
19. Fuͤr die Anmerkung der Zufertigung oder Vorlegung der in mundo 
eingebrachten Gesätze, von jedem Satze . ———4—— 
Wenn aber der Satz mehr als zwei Partheien vorgelegt wird, fuͤr 
jede Parthei — 2 — 
20. Fuͤr Registrirung einer Vollmacht oder eines Actorü . ——-10——- 
21.CanzlecsportelnwegenemesthmmedmtundadmcknrrenSachen 
zum Verfahren angesetzten Rechtstermins, außer den Urthelsge— 
buͤhren, von jeder Parthei, welche schriftlich oder muͤndlich verfaͤhrtt, 2 — — 
  
  
  
  
Anmerkung. Diese Canzleisporteln haben auch diesenigen Par- 
theien, welche ein Rechtsmittel einwenden, solches aber 
in dem anberaumten Termine nicht jsustifsciren oder 
proseqguiren, sowohl in unmittelbaren Sachen die Be- 
  
  
  
  
  
 
	        
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