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No.
61.
62.
63.
64.—
65.
66.
67.
68.
69.
70.
71.
Gegensiände.
Für Signaturen auf Berichte, Beschwerden und andere Schriften
3 Mgr. bis
Für einen Canzleizettel, mittels welchen Acten, Documente rc. zu-
rückgegeben werden.
Anmerkung. Wenn nach gänzlich beendigter Sache und
erfolgter Berichtigung der Kosten liegen gebliebene
Acten mittels Canzleizertels zurückgegeben werden, so
geschieht solches unentgeldlich.
Für eine Injunction, wenn solche nur Ein Blatt in mundo beträgt,
10 Mgr. bis
Wenn solche mehr als Ein Blatt beträgt, wie bei No. 60.
Für eine Notification, wo nicht in gegenwärtiger Pererhnung ein
Anderes bestimmt ist,
Für jedes Formular einer Empfangsbescheinigung von der Parchei,
für welche solches verbraucht wird,
Für das Einpacken und Versiegeln einer Citation oder Bescheids
und dergleichen, sowie der Verordnungen und beziehendlich der
mit denselben abgehenden Acten und Beilagen, einschließlich
der Bestellungs= und Büreaugebühren bei dem Ein= und
Abgange,
Für Bestellung eines Caratoris, Actoris. Contradictoris: ꝛc.
10 Ngr. bis
Fuͤr Ausfertigung der dießfalsigen Bestalungsurkunde
Fuͤr ein Decret
Fuͤr eine Confirmation 1 Thlr. bis
Anmerkung. Dieser Satz kann jedoch nach Befinden der
Umstaͤnde, mit Ruͤcksicht auf die Wichtigkeit des Ge—
genstandes, bis auf 20 Thaler erhoͤht werden.
Fuͤr einen Receß auf commissarische Verhandlungen oder im Vor—
beschiede, oder sonst, 2 Thlr. bis
Wenn solcher besonders weitläufig und mühsam ist, bleibt die
Bestimmung eines Mehreren dem Gutachten des Collegii
überlassen.
Geldansätze.
Thlr. Ngr. bfl.
d —S S 0□
10
–
12
10
1
6
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