Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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6. 
Gegenstände. 
1 die Publication dergleichen Recesse von jeder Parchei 
Für die Ausfertigung eines Decreks, einer Confirmation oder eines 
Recesses unter dem großen Siegel, von jedem Exemplar 
Für die Publication eines Urehels, einer Weisung, Verordnung rc. 
und die darüber aufzunehmende Registratur, von jedem Parc 
Wo aber Terminsporteln bezahlt werden, wird nur für die Pu- 
blicationsregistratur bezahlt, und zwar von der Parchei 
5. Für Zufertigung einer Appellations= oder Deduccionsschrife 
6. Für Bekanntmachung vom Berichtsabgange 
Für Bericht auf eine Appellation . , 
und wenn der Appellationen mehrere sind, 2 Thlr. bis 
Fuͤr einen Vortrag an das Justizministerium . 1 Thlr. bis 
nebst Publicationsregistratur in beglaubter Form 
Evolutionsgebuͤhren bei den Urtheln in forma probante oder bei 
verlangter Aufsuchung und Vorlegung abgethaner Acten, ohne 
Ruͤcksicht auf den Betreff, oder die Zahl der einzelnen Acten- 
stuͤcke, uͤberhaupt 
Fuͤr Attestate zu den Acten uͤber einen oder den andern Punct 
Fuͤr Attestate oder Canzleischeine außer den in dieser Taxordnung 
schon besonders bemerkten Faͤllen 15 Ngr. bis 
In Lehnssachen und wo sonst weitläufige und mühsame Nach- 
  
suchungen nöchig sind, können nach dem Ermessen des Collegii 
auch höhere Sätze stattfinden. 
Für ein Communicat, wenn solches den Interessenten zu liquidiren ist, 
15 Ngr. bis 
Für Fertigung der Liquidation Z . . 1Ngr.bi8 
Fuͤr Kostenmoderationen, wenn sie nicht bei Abfassung von Urtheln, 
Verordnungen oder sonst gelegentlich, sondern auf besonderes 
Ansuchen der Partheien oder Sachwalter geschehen, 3 Nar. bis 
  
1840. 
Für die Ausfertigung der in der höheren Instanz publicirten Urthel 
5 AMgr. bis 
  
Geldansätze. 
Thlr.] Ngr. pf. 
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