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§ 10. Die in der neuen Taxordnung Tit. 3, Cap. I enthaltenen Ansätze für
Lehnsreichung bei Allodialgrundstücken leiden in der Oberlausitz auf die hier in der Regel
an die Stelle derselben tretende gerichtliche Zuschreibung des Grundstücks Anwendung.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unrerschrieben und das Königl.
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 22 sten December 1840.
Friedrich August. —-
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
129.) Verordnung,
die Berechnung der Gebühren in Verwaltungssachen betreffend;
vLom 10ten December 1840.
In Bezug auf die durch Allerhöchste Verordnung vom 26sten vorigen Monars bekanne
gemachte revidirte Tarordnung für die Gerichts-, Advocaten= und Notariats= auch Copial-
gebnhren, welche auch für Verwaltungssachen mit Einschluß der Administrativjustüsachen
zu befolgen ist, wird hierdurch erläuterungsweise verordnet, daß bei der Gebührenberech-
nung die in Verwaltungsangelegenheiten vorkommenden Recurse den in der Taxordnung
für die Appellationen enthaltenen Bestimmungen zu unterliegen haben, und daß für die
Abfassung der Bescheide in Administrativjustizsachen dasjenige zu gelten hat, was die
Taxordnung für die Bescheide in Parcheisachen in processu ordinario festsetze.
Dresden, am 10ten December 1840.
Die Ministerien der Finanzen, des Innern, des Kriegs und
des Cultus und dffentlichen Unterrichts.
von Zeschau. Nostitz und Jännckendorf.
V. Nostitz-Wallwitz. v. Wietersheim.
Kuhn.
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Letzte Absendung: am 31sten December 1840.