Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 27) 
— 20.) Bekanntmachung, 
das, bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende 
Verfahren betreffend; 
vom 4ten März 1840. 
— 
Im § 54 der Zollordnung vom Z3ten April 1838 ist vorbehalten, den Inhale des zu 
erlassenden besonderen Regulativs über das, bei der Ausfertigung und Erledigung der Be- 
gleitscheine zu beobachtende Verfahren, soweit das Publicum dabei betheiligt ist, auszugs- 
weise bekannt zu machen. Nachdem ein solches, für sämmtliche Staaten des Zollvereins 
gleichlautendes und diesseits mit dem 1sten Januar dieses Jahres zur Anwendung gekom- 
menes Regulativ unterm S#en December v. J. erlassen ist, wird der nachfolgende Auszug 
aus demselben, jenem Vorbehalte gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenneniß gebracht. 
Dresden, den Aten Maͤrz 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe. 
  
Auszug 
aus dem Begleikscheinregulatio 
vom Zten December 1839. 
§J 1. Bei dem, in der Zollordnung §8 40 bis 53 vorgeschriebenen Begleitschein= I. Allgemeine 
verfahren kommen zunächst in Betracht: Bestimmungen. 
a) derjenige, welcher die Ausfertigung eines Begleitscheins begehrt — der Begleit- B „Berhstu 
scheinertrahent — und scheinerrrahen= 
b) das Amct, an welches der dießfällige Ancrag gerichtet wird. ten zur Jollver= 
Durch Gewährung des letztern und durch Empfangnahme des Begleicscheins von Sei- zwwtung und „ 
ten des Extrahenten werden diesem von der Zollverwaltung geisse Begünstigungen in Be= Obliegenheiten 
zug auf zollamtliche Behandlung solcher Waaren, von welchen der Eingangszoll noch nicht der Beamten. 
berichtigt ist, oder in Bezug auf welche sonst noch zollgesetzliche Obliegenheiten zu erfüllen 
sind, eingeräumt, wogegen der Begleitscheinertrahent die, mit dergleichen Begünstigungen 
gesetzlich verbundenen Verpflichtungen übernimmt und wegen deren Erfüllung auf die vor- 
geschriebene Art Gewähr zu leisten hat. Diese Verhaftung aus dem Begleitscheine erlöscht 
mit der Erledigung des Begleitscheins, d. h. mit der amtlichen Bescheinigung auf letzterm, 
daß der Begleitscheinextrahent alle jene Verpflichtungen vollstaͤndig erfuͤllt habe. 
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