B. Ausfekti-
gung der Be-
gleitscheine J.
1) Art der
Ausfertigung.
2) Wesentli-
cher Inhalt der
Begleitscheinel.
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§ 10. Jeder Begleitschein wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefercigt.
Die erste Ausfertigung — das Unicat — empfängt der Begleitscheinertrahent zur Aus-
bändigung an den Waarenführer, die zweite Ausfertigung — das Duplicat — aber ver-
bleibe einstweilen und bis zum demnächstigen Austausche gegen das Unicat bei dem Aus-
fertigungsamte.
Die beiden Exemplare eines und desselben Begleitscheins werden auf der Vorderseite
oben linker Hand resp. als Unicat und Ouplicar bezeichnet und, als genau mit einander
übereinstimmend, amtlich beglaubigt.
§ 11. Die Ausfertigung eines Begleitscheins 1 geschieht enrweder
a) durch vollständige Ausfüllung aller Spalten des Begleitscheinformulars, nach In-
halt ihrer Ueberschrift und für sämmrliche, zu der betreffenden Sendung gehörige
Waaren, «
oder
b) in der Art, daß diejenigen Spalten des Formulars, welche sich auf Gattung,
Menge und Verschluß der Waare beziehen, nicht im Derail ausgefülle werden,
sondern darin auf eine, dem Begleiescheine angestempelte Zolldeclaration Bezug ge-
nommen wird. Auch Begleitscheinauszüge, Abmeldungen aus der Niederlage 2c. kön-
nen auf die nämliche Weise dem Begleitscheine angestempelt werden.
Ob die eine oder andere Art der Ausfertigung in Anwendung zu bringen sei, hat das
Amn in jedem einzelnen Falle, den Umständen gemäß und aus dem Gesichtspuncte zu beurthei-
len, daß es darauf ankommt, diejenige Abfertigungsweise eintreten zu lassen, welche die leich-
tere, mithin die weniger zeitraubende ist. ·
Bestehen demnach die Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, nur in weni-
gen Positionen, so ist der detaillirten Aussertigung des Begleitscheins der Vorzug zu geben,
bei größern Transporten dagegen die Ausfertigung mittelst angestempelter Declararion 2c. zu
wählen, vorausgesetzt, daß so viele Declarationen doppelt vorhanden sind, als Begleit-
scheine verlangt werden.
§ 42. Da das Verfahren der Declarationsanstempelung in den meisten Fällen den
Wortheil einer raschen Abfertigung gewährt, so müssen, um solches, so oft wie möglich, in
Anwendung bringen zu können, die Declaranten insbesondere bei den Grenzzollämtern hier-
auf aufmerksam gemacht und veranlaßt werden, in den abzugebenden Declarationen die Ge-
wichtsmengen durchgehends speciell und beziehungsweise mit Buchstaben auszudrücken.
§ 14. Aus dem Vegleitscheine I müssen die Personen und Gegenstände, auf welche
derselbe sich bezieht, die Art und Weise der Abfertigung, die getroffenen Sicherheitsmaaßre-
geln und sonstigen Anordnungen so vollständig hervorgehen, daß die geringste Unregelmäßig-
keit und deren Urheber ohne besondere Schwierigkeicen entdeckt werden können.
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