Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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In den Begleitscheinen dieser Classe sind daher, beziehungsweise auf den Grund beige- 
brachter Declarationen und amtlich unkernommener allgemeiner oder specieller Revision, ge- 
naue und bestimmte Angaben über folgende Puncte aufzunehmen: 
a) über Namen und Wohnorr des Begleitscheinertrahenten, des Waarenempfängers 
und des Waarenführers; 
b) über Gartung, Maaß oder Gewichésmenge, Verpackung und Collibezeichnung der 
Waaren; 
c) ob, in Bezug auf Garkung und Menge der Waaren, eine amtliche Ermittelung 
oder nicht und, erstern Falls, in welchem Umfange stattgefunden hat; 
d) ob und welche Verschlußart, auch an welchen Gegenständen, von welchem Amte 
und wie solche angewendekt; « 
e)obundwelcheSicherheitgeleistet;ingleichen 
f)welcheFristzurGestellungderWaarenbeidemangegebenenErledigungsamkebestimmt; 
g)obundnachwelchenSätzenderDurchganggzollfürzumDurchgangangemeldete 
Guͤter erhoben worden und 
h) bei welchem Amte die Waare urspruͤnglich vom Auslande eingegangen ist; 
endlich aber — bei der Versendung aus einer Niederlage in eine andere — 
i) wie lange die Waare bereits in oͤffentlichen Niederlagen gelagert hat. 
§5 24. Da bei der Waarenabfertigung mie Begleitschein I, nach Vorschrift der Zoll- 
ordnung §§ 26, 29 und 41, für den nichte erhobenen Zollbetrag und die Erreichung des 
Bestimmungsorts, entweder durch Pfandlegung (einer baaren Summe Geldes oder eines 
Gegenstandes von ausreichendem Werth) oder durch annehmbare Bürgschaft, Sicherheit be- 
stellt werden muß, so darf der Begleitschein nicht eher, als bis diesem Erforderniß 
Genüge geleister ist, ausgehändigt werden, es wäre denn, daß das Ausfertigungsamr, 
nach pflichtmäßigem Ermessen, für zulässig hielte, den Begleirscheinererahenten, weil er 
eine sichere und bekannte Person ist, von der Sicherheitsbestellung zu entbinden, oder 
daß sich dasselbe veranlaße fände, amtliche Begleitung des ganzen Waarentransports 
eintreten zu lassen. 
Bei Durchgangsgütern ist zwar, nach § 29 der Zollordnung, nur für denjenigen 
Betrag Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, um welchen der Eingangszoll die 
erhobene Durchgangsabgabe übersteigr, jedoch selbstredend nur in dem Falle, wenn sich 
diese Differenz auf den Grund specieller Revision ermicteln läßt. Außerdem ist die 
Sicherheicsbestellung auf den Betrag des höchsten Eingangezollsatzes zu richten. 
s 25. Daß und wie für den Eingangszoll und die Erreichung des Bestimmungs- 
orts der Waaren Sicherheit geleistet oder ob der Begleiescheinertrahent von deren Be- 
stellung entbunden worden sei, ist am Schlusse des Begleitscheins (siehe Muster 1) 
anzugeben. 
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