Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Ueber eingelegte Pfänder, es mögen solche in baarem Gelde oder in andern Gegen- 
ständen bestehen, ist dem Deponenten eine besondere Bescheinigung auszustellen. Die, 
in Folge der Begleitscheinerledigung, spärerhin zulässige Erstattung des Cautionsbetrages 
oder sonstigen Unterpfandes kann nur gegen Zurücklieferung dieser Bescheinigung erfolgen. 
Wird von dritéen Personen für den Begleitscheinertrahenten Bürgschafe geleistet, so 
ist von dem Bürgen, insofern derselbe nicht etwa für alle, bei dem betreffenden Amte 
von ihm zu übernehmende Bürgschaften eine generelle Bürgschaftsurkunde ausgestellt hat, 
eine, nach der folgenden Formel: 
„Unterzeichneter verspricht hiermit, für den N. N., als Extrahenten des am 
"„ ten 18 nach Anleitung des Begleitscheinregulativs vom 
„(Datum) ertheilten Begleitscheins No. des (Benennung des Amts), we- 
„gen sämmtlicher, von demselben aus diesem Begleitscheine übernommenen Verbind- 
„lichkeiten, als Bürge, unter Berzichtleistung auf den Einwand, daß der Haupt- 
„schuldner zuerst belangt werden müsse, zu stehen und zu haften.“ 
auszustellende Bürgschaftsurkunde zu erfordern und diese dem, bei dem Ausfertigungs- 
" amte vorerst zurückbleibenden Duplicate des Begleitscheins beizufügen. Auch hat in Fällen 
der letztern Art der Bürge, zum Beweise seiner Kenntniß von dem Inhalte des Begleit- 
scheins, in beiden Exemplaren desselben den amtlichen Vermerk: 
„, Für die vorstehend angegebenen Verpflichtungen ist durch Bürgschafe Sicherheit 
„geleister“ 
mit seines Namens Unterschrift zu versehen. 
C. Ausfertigung § 29. Der Abfertigung auf Begleitschein II muß jederzeit vollständige specielle Waa- 
N—n renrevision, sowie die Feststellung des an Eingangszoll zu entrichtenden Betrages voran- 
« gehen, wogegen die Anlegung eines Waarenverschlusses unterbleibt, insofern sich zu derselben 
nicht eine besondere Veranlassung ergiebt. Aus dem Begleitscheine oder beziehungsweise 
aus der angestempelten Zolldeclaration muͤssen die Ergebnisse der speciellen Waarenrevision 
ruͤcksichtlich der Gattung, Menge und Verpackungsart der Waaren, sowie des davon fuͤr 
jede einzelne Waarenpost zu entrichtenden Betrages an Eingangszoll so genau und bestimmt 
hervorgehen, daß das Amt, auf welches der Begleitschein gerichtet ist, nur noͤthig hat, auf 
Grund des letztern, den darin ausgeworfenen Abgabenbetrag, nach genommener Ueberzeu— 
gung von der Richtigkeit der Berechnung, zu erheben und zu vereinnahmen. 
D. Vorschriften § 30. Die Aemter sind nicht befuge, neben der doppelten Ausfertigung eines jeden 
1 s Begleitscheins (§10), noch ein dritces oder ferneres Exemplar desselben Begleitscheins aus- 
Gattungen von zufertigen. 
Begleitscheinen. Ist gegründere Veranlassung zu einer Ausnahme vorhanden, so muß dazu sters die 
Genehmigung der vorgesetzten Zoll= (Provincialsteuer-) Oirection eingehole, das dritte 
Exemplar als Triplicat ausdrücklich bezeichner und die erfolgee Ausferrigung eines solchen 
im Register bemerke werden.
	        
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