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) Ke ü 8 s6. In dem zweiten, oben (§ 52b) erwähnten Falle, wenn nämlich über Waaren
reichung des Er= vor Erreichung des Erledigungsamrs ganz oder theilweise anders verfügt wird, ist die ge-
ledigunggamts sammte Ladung von dem Amte, bei welchem, nach § 51, der Fall angezeigt worden ist,
guntder wie- gleichfalls in das Begleitscheinempfangsregister aufzunehmen, aber sogleich, und ohne ein
fügt wued. abgesondertes An-- und Abschreibeconto, nachzuweisen, welche Bestimmung die Waaren
erhalten haben. «
Sollen, in Folge der, über die Ladung anderweit getroffenen Dispositionen, einzelne
Theile derselben nach verschiedenen andern Richtungen hin dirigirt werden, so ist auf jede
einzelne Partie, unker Beobachtung der, in den §§ 7 bis einschließlich 28 enthaltenen
Bestimmungen, ein neuer Begleikschein 1 auszufertigen. Der Antrag, einzelne Theile der
Ladung zur Verzollung zu ziehen, ist bei solchen Gelegenheicen nur insofern zulässig, als
derselbe an ein zur Erledigung von Begleitscheinen 1 überhaupt befugtes Amr gerichtet
wird, welchen Falls die, im § 61 enthaltenen Borschriften zur Anwendung kommen.
Hätte z. B. ein Cölner (Dresdener) Kaufmann über eine, aus Holland (Hamburg)
erwartele Ltadung von 100 Tonnen Reis noch während ihres Transporks in der Art an-
derweit verfügt, daß 20 Tonnen in Wesel (Meißen) ausgeladen, davon 10 Tonnen dort
verzollt, 10 Tonnen aber unverzollt nach Münster (Chemnitz) versender und die verblei-
benden 80 Tonnen nach Coôln (Dresden) verschiffet werden sollen, so würde für letztere
beide Sendungen die Ausfertigung neuer Begleitscheine I stattsinden und solches, sowie die
Versteuerung der in Wesel (Meißen) verbliebenen Menge würde durch die Spalten 11—14
des Begleitscheinempfangsregisters nachgewiesen werden müssen.
4) Allgemeine & 57. Was, nach den 8§ 7—30, für die Ausfertigung der Begleicscheine I über-
Beftiwmungen. haupt vorgeschrieben ist, findet auch auf die, in den oben erwähnten Fällen (9§8 55 und 56)
vorkommende Zwischenausfertigung solcher Begleitscheine Anwendung.
Da übrigens Fälle, in welchen eine Theilung der tadung unrerwegs norhwendig wird,
nur selten und ausnahmsweise vorzukommen pfkegen, das Bedürfniß dazu aber nichte blos in
der Nähe solcher Aemter, welche regelmäßig zur Begleitscheinertheilung befugt sind, sondern
auch an andern Orken einéreten kann, so wird, als Ausnahme von der allgemeinen Regel
(& 5) gestatter, daß in dergleichen Fällen auch Hauprsteuerämter (Hauptzollämter im In-
nern) in Orten ohne Niederlagerecht Begleitscheine I ausfertigen dürsen.
ron c 6 §J 58. Waaren, welche mit Begleitschein II abgefertige sind, unterkiegen während ih-
gleitschein! * res Transports nur insoweit einer Controle, als auf dieselben die Vorschriften wegen des
sefertigt sud. Transports im Grenzbezirk und der Binnencontrole uͤberhaupt Anwendung finden. (Zu vergl.
867.)