Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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h)bei Waaren, § 61. Sollen die Waaren zur Verzollung kommen, so tritt die specielle Revision der 
welche zut Ver- Ladung ein. 
zollung oder zur 
Niederlage ge- Bei Waaren, welche zur Niederlage gelangen sollen, findet in der Regel ebenfalls die 
langen oder un- b 
,, specielle Revision statt und es darf dieselbe nur dann unterbleiben, wenn solches, nach dem 
mitteibar mit 
neuen Begleit= betreffenden Niederlagereglement, auf den Antrag des Niederlegers und unter der Bedingung, 
scheinen weiter daß derselbe sich als Selbstschuldner für Gefälle, Geldstrafe, Kosten und andere gesetz- 
gehen sollen. liche Folgen verbürgt, die den Declaranten und den frühern Begleitscheinertrahenten 
treffen, Falls der Inhalt der uneröffnet zur Niederlage gelangten Waarencolli mit der 
Eingangsdeclaration und den darauf gegründeren Begleitscheinen und Begleitscheinaus= 
zügen künftig nicht übereinstimmend befunden werden sollte, 
ausdrücklich gestatter ist und der Niederleger von dieser, ihm zustehenden Befugniß Gebrauch 
macht. 
Will der Waarenempfänger die mit Begleitschein eingegangenen Waaren unmittelbar mie 
neuen Begleitscheinen weiter senden, so kann auf seinen Antrag die specielle Revision dann un- 
terbleiben, wenn er sich in gleicher Art, wie vorstehend wegen der ohne specielle Revision zur 
Niederlage gelangenden Waaren vorgeschrieben ist, verbürgc. 
* Srtheilung § 63. Jeder Waarenführer kann über die, von ihm abgegebenen Begleitscheine I 
er Begleit-— 
- 
scheinabgabeat= und zwar nach seiner Wahl, entweder über jeden einzelnen Begleitschein oder über alle oder 
teste. mehrere zusammen, ein amtliches Bekenntniß verlangen, welches das 
„Begleitscheinabgabeattest“ 
genannt wird. Dasselbe dient dem Begleitscheinextrahenten fuͤr den Fall, wenn der erledigte 
Begleitschein nicht zur festgesetzten Zeit an das Ausfertigungsamt zuruͤckgelangt sein sollte 
(siehe § 37), zur tegitimarion bei dem letztern, daß die tadung dem Erledigungsamre richtig 
gestelle worden und daher ein Anspruch aus dem Begleitscheine an ihn vorerst nicht zu machen 
Cvergl. § 39), sondern die Zurückkunft des Begleitscheins noch fernerweit zu erwarten sei. 
§ 64. Bei Ertheilung der Begleitscheinabgabearteste sind folgende Vorschriften zu be- 
obachten: 
1.) So lange sich das Erledigungsame nicht von dem unverletzten Zustande des Waaren- 
verschlusses oder, bei unverschlossenen Waaren, von deren Identirät überzeugt hat, 
dürfen dergleichen Atteste unter keinen Umständen ertheilt werden. 
2.) Hat sich dagegen bei der vorgenommenen Prüfung gegen den Verschluß nichts zu erin- 
nern gefunden, so ist ferner und bevor ein Begleitscheinabgabeartest ertheilt werden 
kann, der Waarenführer zu befragen, ob er die Ausfertigung des Abgabeartestes erst 
nach erfolgter Waarenrevision oder schon vorher begehre.
	        
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