Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Dem ausländischen Fuhrwerk dagegen ist bei wahrgenommenen Ueberrretungen der 
Vorschrifren der §§ 1 und 10 das sofortige Umkehren und Zurückfahren auf demselben 
Wege, auf welchem es gekommen ist, ohne vorgängige Aenderung zu gestarten. 
43. 
Fortsetzung. 
Wenn ein Wagenführer die in Gemäßheit der §88 4 und 9 erforderte Angabe des 
Gewichts und der Größe der Ladung oder die Vorzeigung der darüber Auskunft gebenden 
Papiere verweigerk, ingleichen wenn er mie dem dort vorgeschriebenen Ladescheine nicht 
versehen ist, so soll, außer der nach 88 4 und 9 vorbehaltenen speciellen Ermitcelung des 
Gewiches der Ladung, auf Gefahr und Kosten des Wagenführers, derselbe noch mit einer 
Ordnungsstrafe von einem Thaler — — belegi werden. 
44. 
Fortsehung. 
Die im § 11 erwähnren Conrravenrionen unterliegen in jedem einzelnen Falle einer 
Ordnungsstrafe von einem halben Thaler. 
1. 
Verhaftung: 
a) subsidiarische des Fuhrwerkscigenchümers, 
b) allgemeine des Fuhrwerkes. 
Die in den §§ 12 — 14 angedroheten Serafen find gegen den Wagenführer, sub- 
stdiarisch jedoch auch gegen den Eigenehümer des Juhrwerkes, zu erkennen und zu voll- 
strecken, und haftet dafür in dem einen wie in dem andern Falle, sowie für die Kosten 
der speciellen Ermittelung der Größe der Ladung in denjenigen Fällen, wo sie zufolge der 
vorhergegangenen Vorschriften nicht von der Chausseeverwaltung zu übertragen sind, das 
Fuhrwerk selbst. 
f156. 
Strafe wegen Ausstellung unrichtiger Ladescheine. 
Die Ausstellung unrichtiger Ladescheine über das Gewicht der Ladungen bei Fracht- 
fuhrwerk (§ 4) und über den Betrag der Ladungen bei Kohlenfuhren (§ 9) ist, sofern 
damit kein den Bestimmungen des Criminalgesetzes unterliegendes Verbrechen verbun- 
den ist, mit einer Sterafe von einem bis zehen Thalern zu ahnden. 
#17. 
Anwendbarkeit des Steuerstrafgeseses vom 4ten April 1838. 
Außerdem finden auf die Straffälle, in welchen es sich um eine Uebercretung des
	        
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