Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

( 89) 
A. die Schulgemeinden auf dem Lande betreffend. 
I.) Allgemeine Vorschriften, 
bei denen Gleichheit des örtlichen Umfangs des Schul= und Gemeindebezirks vorausgesetzt ist. 
S I. 
Die in & 30 und andern Stellen des Wolksschulgesetzes vom 61en Juni 
1835 gedachten Functionen des Schulvorstandes gehen, soweic dieß nicht bereits gesche- 
hen ist, von Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung an, mit nachbemerkten Aus- 
nahmen, überall auf den Gemeinderarh über. (Wolksschulgesetz § 70.) 
8 2. 
In Gemeinden, die nicht mehr als 25 ansaͤssige Mitglieder zaͤhlen, tritt die 
Gemeindeversammlung an die Stelle des Gemeinderaths. (Landgemeindeordnung § 54.) 
§6 3. 
Die Besorgung der laufenden Schulangelegenheiten, innerhalb des §& 150, 151 
der Verordnung zum Schulgesetz vom gien Juni 1835 vorgeschriebenen Wirkungskreises, 
liegt zunächst dem Gemeindevorstande und dem Gemeindealtesten ob. 
Diese letztern bilden sonach in Gemeinschaft mit dem Ortspfarrer, oder demjenigen 
andern Geistlichen, welchem die Localschulinspection übertragen ist, den Schulvorstand, 
und haben auch diesen Namen künftig fortzuführen. 
Es kann aber auch ein verstärkter Ausschuß durch Beiordnung eines oder mehrererr 
andrer Mitglieder hierzu bestellt werden. 
Die Wahl letzterer ist solchenfalls nach § 40 der Landgemeindeordnung zu bewirkem, 
jedoch mir der Beschränkung, daß, wenn Mitglieder des Gemeinderaths dazu erwähldt 
werden, solches keine Erledigung oder Ergänzung der Steilen derselben im Gemeindet= 
rathe zur Folge hat. 
Ob, und aus wie viel Mitgliedern — wobei jedoch, außer dem 8 11 bemerktenn 
Falle, die Zahl 6 nicht zu überschreiten ist — ein solcher verstaͤrkter Ausschuß zu bildern 
sei, hat die Schulinspection, nach vorheriger Berathung mit dem Localschulinspector undd 
dem Gemeinderarhe, mit Rücksicht auf das örtliche Bedurfniß festzuskellen, und sich daa- 
bei hauptsächlich durch das Interesse der Schnlanstat leiten zu lassen, die dießfalls gese- 
troffene Bestimmung aber der vorgesetzten Consifkorialbehörde anzuzeigen.
	        
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