Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Ueber die Theilnahme des Localschulinspectors an denjenigen laufenden Geschäften des 
Schulvorstandes, welche einer gemeinschaftlichen Berathung nicht bedürfen, sowie über die 
weitere Geschäftsverkheilung unter die Mitglieder des Schulvorstandes, die gegenseitige 
Stellvercretung und das sonstige nähere Verhältyiß ist allenehalben vom Schulvorstande 
selbst Bestimmung zu treffen. (Landgemeindeordnung § 39.) 
Wenn der Lasalschulinspector hierbei mit der Ansiche der Mehrheic nicht überein, 
stimmr, so ist er auf Enrscheidung der Schulinspection anzutragen berechtigt. 
6. 
In Behinderungsfällen des Localschulinspeckors gehe das Reche der Zusammenberufung 
der vorbemerkten Gemeindebehörden in Schulangelegenheiten und der Worsitz in solchen, 
soweic nicht wegen des Schulvorskandes, nach § 5 am Schlusse, erwas andres statuta- 
risch bestimmt wird, auf den Gemeindevorstand über. 
Die auf Schulangelegenheiten, welche vor den Gemeinderarh gehören, bezüglichen 
Schrifeen bedürfen nur der Vollziehung durch den Gemeindevorstand (Landgemeindeord- 
nung & 38, e.) 
Der Localinspector ist jedoch solche, wenn er an der betrreffenden Verhandlung Theil 
genommen, ebenfalls, und zwar vor ersterm, zu unterzeichnen berechtigt. 
Schriften des Schulvorstandes sind vom Localinspector allein, michin nur in dessen 
Behinderung von dessen Stellvertreter, zu vollziehen. 
§ 7. 
Der Wirkungskreis der Gemeindeobrigkeit in Gemeindesachen stehe in Schulange- 
legenheiten allenthalben der Schulinspection zu. Alle auf die Zusammensetzung und Er 
neuerung des Gemeinderaths als Gesammtorgan, sowohl der politischen, als der Schul 
gemeinde bezüglichen Verhandlungen kommen jedoch ausschließlich der Gemeindeobrigkeit zu., 
§ 8. 
In allem übrigen, mithin soweit nicht vorstehend &§ 3 bis 8, oder nachstehend) 
5 15, 16, 21 und 22, etwas anders bestimmt ist, leiden die Vorschriften der drit-- 
ten und vierten Abtheilung der Landgemeindeordnung vom 7ien November 1838,, 
& 24 bis mit 54, soweit sich solche niche, wie z. B. die Bestimmungen & § 25 und 26); 
wegen Aufnahme Fremder in eine Landgemeinde, der Natur der Sache nach, lediglich 
auf Verhältnisse der politischen Gemeinde beziehen, auch auf die Mitglieder der Schul“- 
gemeinden, deren Rechte und Pflichten, sowie auf die Verwaltung der Schulangelegen 
heiten analoge Anwendung.
	        
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