Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Die & 6 dem Gemeindevorstande beigelegten Rechte stehen auch in solchen, insofern 
nicht nach § 13 etwas andres darüber bestimmt wird, dem Gemeindevorstande des Schul- 
ortes zu. 
15. 
Die Besitzer der, nach § 20 der Landgemeindeordnung, vom Landgemeindever- 
bande ausgeschlossenen Grundstücke sind, in Folge der Bestimmungen 9§ 18 und 19 
des Gesetzes vom Zten März 1838, für ihre Person im Gemeinderathe, worunter in 
dieser Beziehung zugleich der, nach §§ 9 und 13, in vereinigten Schulbezirken an dessen 
Stelle cretende Ausschuß verstanden wird, Sitz und Seimme zu nehmen berechtigt, und 
daher zu jeder Versammlung desselben einzuladen. Auch ist, daß solches geschehen, im 
Schulgemeindebuche zu bemerken. 
Dieselben können dieses Recht auch durch einen geeigneten Stellvertreter ausüben! 
lassen. (Landgemeindeordnung § 30, 3) 
An den Befugnissen und Ehrenrechten der Schulpatrone wird hierdurch nichts geändert., 
+ 16. 
Gegen Beschlüsse der Mehrheit des Gemeinderarchs stehe, sowohl den Besitzern: 
der & 15 bemerkten Grundstücke, als auch den einzelnen Gemeinden und Gemeindecheilen 
vereinigter Schulbezirke jederzeit das § 47 der Landgemeindeordnung bestimmte Berufungs 
recht auf Entscheidung der Schulinspection zu. 
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B. Die städtischen Schulgemeinden betreffend. 
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Städre, in welchen die allgemeine Städteordnung niche eingeführt ist, sind in Bezies-= 
hung auf die Gemeindebehörden in Schulsachen wie Landgemeinden zu behandeln. 
Durch Orcsstatute können jedoch die hierunter etwa nöthig scheinenden Modisicatio#= 
nen, nach Befinden, im Sinne der Vorschriften §# 18 und 19 getroffen werden. 
8 18. 
Hinsichtlich derienigen Städte, in welchen die Städteordnung eingeführt ist, bee- 
wendet es bei den Vorschriften §§ 273 bis 278 der allgemeinen Städeeordnung vomm 
Zten Februar 1832, § 79 des Volksschulgesetzes vom 6en Juni 1835 und 68 1588 
und 159 der dazu gehörigen Verordnung vom gien Juni 1835.
	        
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