Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Diejenigen Mitglieder der, den Wirkungskreis des Gemeinderaths in Schulangelegen- 
heiten verwaltenden, Behörde, welche für ihre Person, der betreffenden andern Confession 
zugethan sind, haben sich jedoch aller Mitwirkung in Schulangelegenheicen, ohne Unter- 
schied, zu enrhalten, auch dürfen nur Augsburgsche Confessionsverwandte in den Schul- 
vorstand gewähle werden. (§ 76 des Schulgesetzes.) 
22. 
In Schulbezirken, welche Bekenner mehrerer Confessionen umfassen, ohne daß jedoch 
für jede derselben eine besondere Confessionsschule vorhanden ist, bewendet es allenrhalben 
bei vorstehenden Bestimmungen §§ 1— 20. Diesenigen Mitglieder einer der Schul- 
gemeindebehörden, welche für ihre Person einer andern Confession angehören, als derijeni- 
gen, in welcher der Religionsunterricht in der gemischten Schule erkheile wird, haben je. 
doch, insofern Angelegenheiten, welche den Zeligionsunterricht betreffen, zur Berathung 
gelangen, der Theilnahme hieran sich zu enthalten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 5ten August 1841. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. 
D. Schwarze. 
––.! ! 
  
Letzte Absendung: am 27 sten August 1841.
	        
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