Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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und moralischer Unbescholtenheie auch die zu Ausübung ihres wichtigen Berufs unentbehr- 
liche äaußere Unabhängigkeit, Umsicht und Characterfestigkeic besitzen. Individuen, die 
wegen heimlichen Kurirens bereics in Untersuchung waren und bestraft wurden, sind von 
der Anstellung als Todcenbeschauer unbedinge ausgeschlossen. 
6 S. Damit Diejenigen, welche, ohne ärztliche oder wundärzeliche Befähigung zu be- 
sitzen, zu Todcenbeschauern ausersehen werden, sich die für dieses Amt unentbehrlichsten 
Kenntnisse im Voraus aneignen können, ist die unter A. anliegende „Belehrung“ abge- 
faßt worden, mic deren Inhalte sich dieselben vor Antrite ihrer Funceionen genau bekannt 
zu machen haben. 
Die zu Todtenbeschauern designirten Nichtärzte sind daher von der Obrigkeit, bevor 
sie verpflichter werden, an den Bezirksarze zu weisen, welcher sich durch eine mir ihnen 
vorzunehmende mündliche Prüfung vergewissern wird, ob sie sowohl den Inhale der obigen 
Belehrung, namentlich in Beziehung auf die Unterscheidungskennzeichen des wirklichen 
Todes vom blosen Scheinrode, als den Umfang der nach der Instruction für die Todten- 
beschauer ihnen obliegenden Diensipflichten gehörig begriffen haben, oder zu begreifen im 
Stande sind. · 
Erst nachdem der Bezirksarzt in Folge dieser Pruͤfung der Obrigkeit schriftlich zu er— 
kennen gegeben hat, daß ihm gegen die Anstellung des betreffenden Individuums als 
Todtenbeschauer kein Bedenken beigehe, darf zu dessen Verpflichtung verschritten werden. 
	. Nach erfolgeer Verpflichrung eines Todtenbeschauers, welche in Gemaͤßheit der 
Verordnung vom 2ten November 1837, die Verypflichtung der Civilstaatsdiener und 
anderer in oͤffentlichen Functionen stehender Personen betreffend, §&# 4 und 6 vorzuneh- 
men ist, hat die Obrigkeic der Bezirksamtshauptmannschaft und dem Bezirksarzte gleich- 
zeitig davon Anzeige zu machen, auch die übrigen Gerichtsobrigkeiten des Todrenschaube- 
ziks davon in Kenntniß zu setzen. 
Von dem Bezirksarzte ist sodann eine nach dem Schema untker D. rabellarisch einge- 
richtete Anzeige bei der Kreisdirection einzureichen, von welcher die Zusammenstellung * 
ser Uebersichten für den ganzen Kreisdirectionsbezirk zu bewirken und an das Ministerium 
des Innern zu befördern ist. Später eintretende Aenderungen sind bei Gelegenheit der 
jährlichen Medicinalpersonentabellen mie zur Anzeige zu bringen. 
§6 10. Nach Eingang und Prüfung der §& 9 gedachten rabellarischen Anzeigen be- 
stimmt die Kreisdirection durch eine an die Obrigkeic des betreffenden Todtenschaubezirks 
zu erlassende Verordnung den Zeitpunct, von welchem an die & 1 des Gesetzes vom 
heutigen Tage geordnere Todrenschau innerhalb des Bezirks in geregelte Wirksamkeit zu 
treten hat. 
6 11. Jedem Todtenbeschauer ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter beizuord- 
nen und hierzu entweder einer der benachbarten Todrenbeschauer oder ein in passender 
Nähe wohnender Arze oder Wundarze, oder endlich in dessen Ermangelung ein anderes,
	        
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