Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Erhängte, Erdrosselte müssen zuerst von dem befreit werden, was den Hals 
zugeschnüre oder gedrückt hat und werden dann auf dieselbe Weise behandelt. 
Vom Blitz Getroffene und Betäubte sind in eine andere Luft zu bringen und es ist 
zuerst das Gesiche mit kaltem Wasser zu besprengen; hierauf sind die oben angegebenen 
NRettungsversuche anzustellen. 
&é 13. Der Verdacht, daß Jemand nicht natürlichen Todes, sondern durch Selbst-Verdacht ge- 
mord oder durch fremde Gewalt umgekommen sei, ergiebt sich theils aus den dem Tode wastsamen 
vorausgegangenen Umständen, z. B. daß keine nahmhafte oder gefährliche Krankheit be- 
standen hac, keine wahrscheinliche Veranlassung des Todes angegeben werden kann, theils 
ergiebt es sich aus dem Ansehen der Leiche selbst. Ein sehr rothes, blaurothes, bläuli- 
ches oder schwärzliches, oder auch ein auffallend bleiches, kreideweißes, wachsähnliches 
Ansehen des Gesichtes, große Entstellung und Verzerrung der Gesichtszüge, ein sehr zur 
Seite hängender und sehr beweglicher Kopf, Blutunterlaufungen, Rinnen und Eindrücke 
am Halse, Blutspuren in der Umgebung des Todten müssen zu einer sorgfältigen Unter- 
suchung des Körpers, namentlich auch der Mundhöhle veranlassen. Verletzungen zeigen 
sich dann leicht von selbst und Knochenbrüche würde man durch die Beweglichkeit eines 
Gliedes an solchen Stellen, wo es naturgemäß nicht beweglich sein soll (z. B. in der 
Mitte des Schienbeins u. s. w.), leicht zu erkennen vermögen. 
Bei Neugeborenen ist nach der Nabelschnur zu sehen und zu bemerken, ob sie 
aunterbunden worden sei oder nicht. 
#14. Das plötzliche Versterben vorher gesunder oder wenig kranker Menschen un- Verdacht von 
mittelbar oder nicht allzulang nach irgend einer genossenen Speise oder nach einem Trunke Vergiftung. 
unter Erbrechen, Durchfällen, Bauchschmerzen, Krämpfen, Irrereden, Betäubung, be- 
gründet den Verdacht von Vergiftung, insbesondere wenn nach einer gemeinschaftlichen 
Mahlzeit mehrere Personen zugleich schnell und auf ähnliche Weise erkrankt sind. Die 
Leiche zeigt alsdann wohl noch einen sehr stark aufgerriebenen Unterleib und sehr enc- 
stellte Gesichtszüge. 
5 15. Bei Todten, welche an ansteckenden Krankheiten verstorben sind, wie an Verfahren bei 
besartigen Ruhren, Nervenfiebern, Faulfiebern, Scharlachsiebern, Masern und Pocken, E — 
oder welche aus andern Ursachen sehr schnell in Verwesung uͤbergehen, kann die Luft in storbenen. 
dem Aufbewahrungsraume, außer der sorgfaͤltigen Luͤftung durch Oeffnen der Fenster, 
auch noch durch Chlorkalk, den man auf flache Teller vertheilt in dem Gemache umher— 
stelt, sowie durch Besprengen der Leiche und des Fußbodens mit einer Aufloͤsung von 
Chlorkalk in Wasser (oder wenn Chlorkalk nicht zu haben ist, durch Sprengen mit gu— 
tem Weinessig) verbessert werden. 
1841. 18
	        
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