Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Ist der Todtenbeschauer nicht selbst Arzt oder Wundarze, so wird er zwar nicht un- 
terlassen, die in der ihm ausgehändigten „Belehrung“ für dergleichen Fälle vorgeschrielbe- 
nen Maaßregeln selbst zu ergreifen, er ist jedoch verpflichtet, gleichzeitig dafür zu sorgeen, 
daß unverzüglich der nächstwohnende ärztliche Todtenbeschauer, oder, wenn derselbe zu weie 
entfernt sein sollte, ein anderer näher wohnende Arzt, oder Wundarze herbeigeholt umd 
diesem die weitere Leitung der Wiederbelebungsversuche überlassen werde. 
& 6. Ist kein Grund zur Annahme eines Scheinrodes vorhanden, oder bleiben die 
Wiederbelebungsversuche fruchtlos, so hat der Todtenbeschauer vor seiner Entfernung aius 
dem Sterbehause, wegen der fernern Aufbewahrung, Behandlung und nach Befinden 
Bewachung der Leiche die den Umständen angemessenen Anordnungen zu ertheilen. Diiese 
haben sich in den Fällen, wo der Tod in Folge einer ansteckenden Krankheit stattfamd, 
namentlich auch auf das Verhalten der Angehörigen und auf das Verfahren mie der 
Bert= und Leibwäsche des Verstorbenen, dessen Becten, Betestroh u. s. w. zu erstrecken. 
§# 7. Nach 48 und vor 60 Stunden nach dem Tode muß der Todeenbeschauer wie 
Leiche zum zweiten Male besichtigen und sich durch nochmalige Untersuchung derselben wer- 
gewissern, ob dieselbe nunmehr die wirklichen und untrüglichen Kennzeichen des Todes #an 
sich trage. Sollten diese jedoch bei der Leiche von dem Hausarzte oder der Leichenfreau- 
schon früher bemerkt worden sein, so ist der Todtenbeschauer zu dem zweiten Besuche aulch 
vor Ablauf von 48 Stunden zu veranlassen. 
§& 8. Wären auch bei dem zweiten Besuche die untrüglichen Kennzeichen des Toddes 
noch nicht eingetreten, so kann der Todtenbeschauer zwar die einstweilige Einsargung der 
Leiche, aber noch nicht das Aufsetzen, oder gar das Aufnageln oder Aufschrauben des 
Sargdeckels gestatten, und er muß in diesem Falle seinen Besuch 72 Stunden nach deem 
Tode noch einmal, oder nach Befinden der Umstände und namentlich dann, wenn Grund 
zur Annahme eines Scheintodes vorliegt, noch öfter, oder auch früher wiederholen. 
HO. Zwischen dem Ableben eines Verstorbenen und der Beerdigung der Leiche muß 
in der Regel ein Zeitraum von mindestens 72 Stunden in der Mitte liegen. 
Da jedoch das Abwarten dieser Frist fuͤr sich allein nicht genuͤgt, vielmehr nur dder 
Eintritt der allgemeinen und fortschreitenden Faͤulniß die unbedingte Gewißheit des wiurk—- 
lichen Todes zu gewaͤhren vermag, und alle andere Merkmale, selbst in ihrer Gesammnr-= 
heit, mehr oder weniger trüglich sind, so darf der Todtenbeschauer die Beerdigung iin 
keinem Falle früher gestatten, als bis er sich durch eigne Wahrnehmung von dem niacht 
zu bezweifelnden Dasein jenes Kennzeichens uͤberzeugt hat, selbst wenn selbiges laͤnger aals 
72 Stunden ausbleiben sollte. 
So lange dasselbe fehlt, ist die Leiche in der Regel in dem nämlichen Hause, in woel- 
chem der Tod erfolgke, aufzubewahren, und im Winter das Zimmer, in dem sie sich bbe- 
findet, mäßig zu erwärmen.
	        
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