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Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen ddes
Vereins angenommen werden.
Was aber
3. die Goldmünzen betrifft, so bleibt einer jeden Vereins-Regierung die Bestimmung,
ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll-Hebestellen ihres Landes #an-
genommen werden sollen, überlassen. "
Artikel 6. Für das Zollgewicht wird auch ferner der bereics in dem jetzt geltten-
den Vereins-Zolltarif in Anwendung gebrachte Zoll-Cenener die gemeinschaftliche Nozrm
geben. Daneben aber werden die contrahirenden Regierungen ferner ihre Sorgfalt dathin
richten, auch für das Maaß- und Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen die zur
Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizufühmen.
Artikel 7. In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft falleniden
Abgaben soll statt der Bestimmungen des Artikels 22 der Zollvereinigungs-Verträge vvom
22sten und 30sten März, auch 1 1ten Mai 1833, so wie vom 1 2ten Mai 1835, in-
gleichen des Artikels 18 der Zollvereinigungs-Verträge vom 10ten December 1835 mnd
Zten Januar 1836 Folgendes in Anwendung kommen:
1. Der Ertrag der Eingangs-Abgaben wird nach Abzug
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem
Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Ar-
tikel 30 der Verträge vom 22Kten und 30sten März, auch 11ten Mai 18133,
so wie vom 12ten Mai 1835, und Artikel 26 des Vertrages vom 10ten
December 1835),
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfoltgten
Sceuervergütungen und Ermäßigungen,
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhälenisse der Bevölkerung, mit
welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden, vertheilt.
2. Der Ertrag der Aus= und Durchgangs-Abgaben wird,
a) so weit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des Köönig-
reichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Ihhein-
provinz), im Königreiche Sachsen und im Gebiere des Thüringischen Zoll= und
Handelsvereins eingehen, zwischen Preußen, Sachsen und den Staaten des TThu-
ringischen Vereins nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße, daggegen
b) soweit dieselben bei den Hebestellen in den übrigen Vereinstheilen eingehen, # nach
der Bevölkerung dieser Vereinstheile unter die becreffenden Scaaten
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