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Artikel 1. Die in den Verträgen vom 30sten Marz und 1 1ten Mai 1833 ge-
troffene Vereinbarung, nach welcher eine gleiche Beskeuerung der Branntwein-Fabrikartion,
des Tabacks= und des Weinbaues in Preußen, Sachsen und in den zum Thüringiscchen
Joll= und Handelsvereine gehörigen Staacen und Gebietscheilen besteher, soll auch ferrner
aufrecht erhalten werden.
Eben so bleiben die in den gedachten Verträgen wegen gleicher Besteuerung des Brrau-
malzes in Preußen und Sachsen, und wegen Abmessung der Steuern von der Bierbeerei-
tung im Thüringischen Zoll- und Handelsvereine enrhalrenen Verabredungen in Krafrt.
Artikel 2. Eine Abgaben-Erhebung oder Rückvergütung bei dem Uebergange von
Bier, Branntwein, Tabacks-Blättern und Tabacks-Fabrikaten, ingleichen von Traubemmost
und Wein aus dem einen in das andere Gebiek wird auch künftig niche Scate finden, sviel-
mehr behälc es bei dem bereits bisher bestandenen freien gegenseirigen Verkehr mice den
genannten Erzeugnissen sein Bewenden.
Artikel 3. In Folge der gleichen Besteuerung des Wein- und Tabacksbauees in
Preußen, Sachsen und im Gebiere des Thüringischen Vereins soll die Abgabe, welche von
dem aus anderen ZJollvereins-Staaken übergehenden Traubenmost und Wein, von Tabeacks-
Blättern und Tabacks-Fabrikaten, gemäß dem Vertrage vom heutigen Tage wegen der Vors-
setzung des Zoll= und Handelsvereins erhoben wird, wie bieher gemeinschaftlich sein und
nach dem Bevölkerungs-Verhältnisse gerheilt werden. Eine gleiche Gemeinschaftlichkeit #wwird
in Hinsicht der künftig zur Erhebung kommenden Abgabe von dem aus anderen Zolllver-
eins-Staaten übergehenden Biere eintreten.
Artikel 4. Unter Voraussetzung der Forrdauer einer gesetzlich gesicherren Erhekbung
des Steuerbetrages von 14/#4 Silber-(Neu-) Groschen für ein Quart Branntweln zu
50 Procent Alkoholstärke nach Tralles, auf der Grundlage der bestehenden Gesetzgebbung,
soll auch die Gemeinschaftlichkeit der Einnahme von der Fabrikarionssteuer des Breannt-
weins und der in Folge des im Artikel 3 gedachten Vertrages zu erhebenden Abgabe: von
dem aus anderen Vereinsstaaten übergeführren Branntwein, zwischen Preußen, Saachsen
und den Thüringischen Vereinsstaaten, nach Maaßgabe der deshalb getroffenen besomderen
Verabredung fortbestehen.
Artikel 5. Der gegenwärtige Verkrag soll bis zum letzten December 1 853 ggültig
sein, und, wenn er nicht spätestens achtzehn Monate vor diesem Zeitpuncte gekündigt wird,
als auf fernere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angeesehen
werden. Oerselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen contrahirenden Höfe vorggelegt,
und die Auswechselung der NRatifikations-Urkunden soll spätestens binnen acht Wochyen in
Berlin bewirke werden. So geschehen Berlin, den Sten Mai 1841.
G#)Michaelis. Pochhammer. v. Zahn. Thon.
(L. S.) (I. S.) s (L. S.))
Letzte Absendung: am Sten September 1841.