fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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des Schiffes oder für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinen- 
raum oder für die wirksame Thätigkeit der Maschine bestimmt sind; 
c) der Raumgehalt aller auf oder über dem obersten Deck befindlichen 
Ladeluken, welche mit dem Laderaum in unmittelbarer Verbindung 
stehen, und zwar soweit dieser Raumgehalt übersteigt: 
1. 2½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen 
Räume bei Schiffen bis einschließlich 50 Kubikmeter, 
2. 2 Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen 
Räume bei Schiffen von über 50 bis einschließlich 
100 Kubikmeter, Gesammt- 
3. 1½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen inhalt 
Räume bei Schiffen von über 100 bis einschließlich ) aller ver- 
150 Kubikmeter, messenen 
4. 1 Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen. Räume. 
Räume bei Schiffen von über 150 bis einschließlich 
300 Kubikmeter, 
5. ½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen 
Räume bei Schiffen von über 300 Kubikmeter, / 
B. Von der Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt sind nachstehende 
auf oder über dem obersten Deck befindliche Räume ausgeschlossen: 
a) Räume, welche auf einer oder auf mehreren Seiten offen sind; 
b) einzelstehende Kappen über den Niedergängen zu den Kajüten, zu den 
Mannschaftsräumen, zum Maschinen- und Kesselraum, sowie einfallende 
Lichte aller Art, sofern diese Räume nicht zur Stauung von Ladung 
oder zur Unterbringung und Bequemlichkeit von Passagieren oder Mann- 
schaften benutzt werden können. 
C. Aufbauten auf oder über dem obersten Deck, welche lediglich zum zeit— 
weiligen Aufenthalt oder Schutz der Passagiere bestimmt sind oder zur Unter- 
bringung und zum Schutz von Vieh errichtet sind, können auf Antrag von der 
Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt ausgeschlossen werden. Die Entschei- 
dung hierüber steht dem Schiffsvermessungs-Amt zu. 
  
  
III. Abzüge vom Brutto-Raumgehalt. 
F. 14. 
Von dem Brutto-Raumgehalt kommen zur Bestimmung des Netto-Raum- 
gehalts in Abzug: 
A. Räume zum Gebrauch der Schiffsmannschaft und zur Navigirung und 
Bedienung des Schiffes.
	        
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