Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(236) 
Ueberschreitungen des geordneten Normaletats sind hierbei nur insoweit zulässig, als 
unabweisbare außerordentliche Bedürfnisse, wie z. B. Baue und dergleichen sich herausstellen. 
& 15. Bei Aufsuchung und Einsammlung der § 5 erwähnten Zuflusse haben sich) 
die Pfarrer des Beiraths und der Unterstützung der Schul= und Kirchväter zu bedienen,, 
deren pflichtmäßiger Fürsorge es überhaupt obliege, für thunlichste Erleichterung ihrer Ge- 
meinde bedacht zu sein. 
Wenn in einer Parochie Kirchväter noch nicht bestellt sind, so ist wegen deren Ernen- 
nung, und zwar in derselben Maaße, wie bisher die der Schulväter erfolgt ist, das Nb- 
thige annoch zu veranstalten. 
Die dießfalls etwa weiter nöchig scheinenden Anordnungen bleiben fernerer Entschlies- 
sung vorbehalten. 
& 16. Das katholisch-geistliche Consistorium hat den Gesammbbedarf aller katheli- 
schen Kirchen= und Schulgemeinden in den Erblanden in den ersten 8 Wochen dem apo- 
stolischen Vicariate und dieses binnen den ersten drei Monaten des Jahres, unter Beile 
gung derjenigen speciellen Etats, bei welchen sich Abänderungen gegen das vorhergegangene 
Jahr ergeben, dem Ministerio des Cultus und öffenxlichen Unrerrichts anzuzeigen, welchem 
die definitive Feststellung der Etats zukommt. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat hiernach die Verthei- 
lung der § 3 am Schlusse erwähnten Hülfsfonds zu bestimmen, und die demgemäß für 
jede Kirchen= und Schulgemeinde noch erforderliche Summe auszuschreiben. 
Dafern sich hierbei die Höhe des vorjährigen Beitrags ändert, wird solches durch die Leip. 
ziger Zeitung und die betreffenden Kreisbläcter zur Kenneniß der Contribuenten gebracht werden. 
17. Zur Ergänzung und Berichtigung des Verzeichnisses aller Beitragspflichtigen 
haben alle Obrigkeiten in den Erblanden jedes Jahr im Monat Mai und zwar, bei Ver- 
meidung 5 Thlr. — — Strafe, spätestens den Züsten desselben Monats ein Verzeichniß 
aller in ihren Bezirken wohnenden Karholiken, mit Angabe der von einem jeden zu ent 
richtenden Gewerbe= und Personalsteuer, und, soviel die zu dieser Steuer niche zugezogenen 
katholischen Ehefrauen protestantischer Männer anlange, der Gewerbe= und Personalsteuer 
der letztern, ingleichen der, von den § 12 bezeichneten Gewerbetreibenden im vorhergegangenen 
Jahre entrichteten, Bier= und Branntweinsteuer, und des Reinertrags der von Karholiken be- 
sessenen Grundstücke nach § 11, daferne sich aber Katholiken in ihren Bezirken nicht aufhal- 
ten, Vacatscheine an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
Das Ministerium wird hiernach die Abänderung der Cataster den Bezirkssteuerein, 
nehmern, sowie den Stadträthen zu Dreêden und Leipzig bekannt machen. 
18. Die Erhebung erfolgt wie bei der Gewerbe= und Personalsteuer. Es hat 
demnach jede Gemeinde, welcher die Grundsteuererhebung obliege, durch ihren Ortseinnch= 
mer die Erhebung der katholischen Kirchen= und Schulanlage zu besorgen. Oie zu Fuo- 
tergürern, welchen das jus Subcollectandi zusteht, gehörigen Gemeinden liefern dieselbe 
an die Patrimonialobrigkeiten ab, die letztern aber, sowie die Stadträthe und die übrigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.